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18. März 2026
Haftungsfallen für Makler bei Insolvenz eines Kunden
Haftungsfallen für Makler bei Insolvenz eines Kunden

Haftungsfallen für Makler bei Insolvenz eines Kunden

Steigende Insolvenzzahlen erhöhen auch für Versicherungsmakler das Risiko. Denn mit der Insolvenz eines Unternehmens, aber auch einer Privatpersonen ändern sich Zuständigkeiten, Verträge und Vergütung grundlegend. Worauf Makler achten müssen und wo konkrete Haftungsfallen lauern.

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes registrierten die deutschen Amtsgerichte im Jahr 2025 insgesamt 24.064 beantragte Unternehmensinsolvenzen. Hinzu kamen mehr als 77.000 Privatinsolvenzen. Beide Zahlen bedeuten einen deutlichen Anstieg gegenüber den Vorjahren, die bereits eine steigende Entwicklung gezeigt hatten. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus wahrscheinlich, dass auch Versicherungsmakler Kunden betreuen, die bereits einmal in ein Insolvenzverfahren geraten sind oder künftig damit konfrontiert werden. Die Kanzlei Michaelis griff dieses Thema deshalb auch auf ihrer jüngsten Fachtagung auf. 

Die Gefahr für Versicherungsmakler, in einem Insolvenzfall eines Kunden in eine Haftungsfalle zu geraten, sei groß, berichtete Rechtsanwalt Stephan Michaelis. Was sollte ein Versicherungsmakler also wissen, wenn ein Unternehmen oder eine Privatperson aufgrund von Zahlungsunfähigkeit, drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung in die Insolvenz gerät, ein Insolvenzantrag gestellt wird und schließlich ein Insolvenzverfahren eröffnet wird?

Was ist Maklervertrag und Maklervollmacht?

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden endet grundsätzlich der Maklervertrag – ebenso die Maklervollmacht. Die rechtlichen Grundlagen dafür finden sich in den §§ 115, 116 und 117 der Insolvenzordnung (InsO). Rechtsanwalt Michaelis erläutert die Konsequenzen: Sollte der Versicherungsmakler nach der Eröffnung des Verfahrens noch ein Geschäft für den Kunden abschließen, gilt dies rechtlich als eigenes Geschäft. In diesem Fall würde der Makler selbst zum Prämienschuldner, da er sozusagen als Vertreter ohne Vollmacht handelt. Dem liegt zugrunde, dass im Falle einer Unternehmensinsolvenz der Insolvenzverwalter an die Stelle des Geschäftsführers tritt und kein neues Maklermandat mit dem Insolvenzverwalter besteht.

Und was ist mit der Courtage oder der Honorarvereinbarung?

Naheliegend ist in diesem Zusammenhang die Frage nach der Courtage. Diese kann dem Versicherungsmakler nicht entzogen werden- Sie „klebt fest wie Kleister an der Prämie“, so Michaelis. Der Anspruch auf Courtage bleibt bestehen, solange der Versicherungsvertrag fortläuft.

Anders verhält es sich bei einer Honorarvereinbarung. Gerade bei größeren Gewerbe- oder Industriekunden ist ein Honorarvertrag keine Seltenheit. Hier hat der Versicherungsmakler das Nachsehen: Der Insolvenzverwalter erhält ein Wahlrecht. So kann er anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung des Vertrags vonseiten des Maklers erwarten (§103 InsO). In der Regel, so die Einschätzung von Michaelis, wird der Insolvenzverwalter die Zahlungen einstellen, sodass offene Honoraransprüche des Maklers gegen den Kunden Teil der Insolvenzmasse werden, sofern der Makler seine Forderungen beim Insolvenzverwalter anmeldet. Mit einer vollen Auszahlung ist in dem Fall nicht zu erwarten, sie wird wohl nur anteilig ausfallen – entsprechend der festgelegten Insolvenzquote.

Bleibt der Versicherungsvertrag bestehen?

Für den Versicherungsmakler ist es auch wichtig zu wissen, dass der Versicherungsvertrag in der Insolvenz grundsätzlich bestehen bleibt, erläutert Michaelis. Erfolgt keine Prämienzahlung durch den Versicherungsnehmer, so besteht natürlich die Gefahr, dass nach den Vorschriften des VVG die Kündigung des Vertragsverhältnisses ausgesprochen wird und auch die Leistungsfreiheit des Versicherers eintritt. Hierdurch würde der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz verlieren. Der Makler sollte seinen Kunden also zunächst warnen und auf die Wichtigkeit der Prämienzahlung zum Schutz der Insolvenzmasse hinweisen, so der Fachanwalt weiter.

Das Insolvenzverfahren, oder auch ein vorgelagertes Schutzschirmverfahren ändern also nichts an der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages. Dieser bleibt grundsätzlich bestehen. Allerdings hat der Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Wahlrecht wieder gemäß § 103 InsO. Dieses Wahlrecht ist zeitnah auszuüben. Der Insolvenzverwalter kann insofern entscheiden, ob er die Vertragserfüllung vom Versicherer verlangt oder nicht. Die nichtgezahlte Versicherungsprämie würde dann gegebenenfalls bei den Insolvenzforderungen anzumelden sein, erklärt Michaelis.

Grundsätzlich kann der Versicherer den Vertrag jedoch nicht kündigen. Ein Sonderkündigungsrecht für den Fall einer Insolvenz lässt sich in den Versicherungsbedingungen nicht wirksam vereinbaren. Anders kann die Situation allerdings sein, wenn der Insolvenzverwalter einzelne Vermögenswerte des Unternehmens wie etwa Gebäude oder Maschinen veräußert. Der Versicherer ist dann berechtigt, dem Erwerber einer versicherten Sache das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.

Was ist zu tun? Maklermandat und Vollmacht im Insolvenzfall neu regeln

Die größte Haftungsgefahr für Versicherungsmakler im Insolvenzfall eines Kunden besteht darin, ohne wirksamen Maklervertrag und entsprechende Vollmacht zu handeln. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des bisherigen Entscheidungsträgers – der Makler sollte sich daher zwingend ein neues Maklermandat sowie eine neue Maklervollmacht einholen. Zudem ist zu beachten, dass Leistungen wie Prämienerstattungen oder Schadenregulierungen nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Versicherungsnehmer erbracht werden können. Darüber hinaus empfiehlt es sich, den Versicherer unverzüglich über die Insolvenz zu informieren. Bestehen Honorarvereinbarungen, sollte der Makler den Insolvenzverwalter zudem aktiv zur Ausübung seines Wahlrechts auffordern. (bh)

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