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1. Juni 2026
Haftungsrisiken beim Bestandskauf: Das wird oft übersehen

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Haftungsrisiken beim Bestandskauf: Das wird oft übersehen

Haftungsrisiken beim Bestandskauf: Das wird oft übersehen

Wer Maklerbestände übernimmt, kauft nicht nur Courtagen, sondern auch Haftungsrisiken. Das Gespräch zwischen zwei Rechtsanwälten und Branchenkennern zeigt, warum Bestandskaufverträge zwar Vergütung und Rückforderungen detailliert regeln, die Haftung aus Beratungsfehlern aber oft zu kurz kommt.

Gespräch mit Dr. Frank Baumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wolter Hoppenberg, und Dr. Hans-Georg Jenssen, Rechtsanwalt und ehemaliger geschäftsführender Vorstand beim BDVM

Dr. Frank Baumann Im Rahmen meiner Mandatsbearbeitung fällt mir häufig auf, dass Verträge im Zuge von Bestandsübertragungen viele vergütungsbezogene Punkte detailliert regeln: Wer erhält ab wann die Courtagen? Wer haftet für Rückforderungen? Das Thema Haftung gegenüber Kunden bei Beratungsfehlern bleibt dagegen oft außen vor – möglicherweise wird es auch verdrängt. Damit stellt sich die Frage, ob diese Haftungsfragen nicht ebenfalls geregelt werden müssen und sollten. Wie ist deine Einschätzung dazu?

Dr. Hans-Georg Jenssen Ja, das sollte dringend geregelt werden. Eine Bestandsübertragung ist meist auf ein Stichtagdatum festgelegt. Damit stellt sich die Frage, ob ein Beratungsfehler beim Veräußerer entstanden ist, beim Erwerber oder ob er beim Veräußerer begonnen hat und vom Erwerber fortgeführt wurde, ohne dass dieser ihn korrigiert hat. Genau deshalb sind klare Haftungsabgrenzungen sinnvoll. Dabei darf eine solche Regelung nicht zulasten des Kunden gehen: Der Kunde muss stets einen haftenden Anspruchsgegner behalten. Eine vollständige Haftungsfreizeichnung nach dem Motto „Bestand verkauft, keine Verantwortung mehr“ funktioniert nicht.

FB In entsprechenden Verträgen findet sich mitunter die Klausel, dass der Verkäufer für Beratungsfehler aus der Zeit vor der Bestandsübertragung gegenüber dem Kunden nicht mehr haften möchte. Eine solche interne Vereinbarung entfaltet gegenüber dem Kunden jedoch grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung, oder wie siehst du das?

HGJ Das sehe ich genauso. Neben der zivilrechtlichen Haftung ist auch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen. Bei einer Bestandsübertragung wechselt häufig nicht nur der Maklervertrag, sondern auch der Versicherer für die Vermögensschaden-Haftpflicht.

Grenzen von internen Haftungsabreden

HGJ Übernimmt der Erwerber pauschal die Haftung für frühere Beratungsfehler des Veräußerers, betrifft dies unmittelbar das Risikoprofil des neuen Versicherers. Dieser hat das ursprüngliche Risiko regelmäßig nicht kalkuliert und wird eine solche Haftungsübernahme ohne ausdrückliche Regelung im Versicherungsvertrag kaum akzeptieren. Interne Haftungsabreden stoßen daher nicht nur im Verhältnis zum Kunden, sondern auch im versicherungsrechtlichen Verhältnis schnell an ihre Grenzen.

FB Das bedeutet, dass der Erwerber eines Bestandes sich zunächst ein möglichst klares Bild vom Haftungsrisiko machen muss, das mit der Übernahme verbunden ist. In der Praxis liegt das Problem häufig darin, dass der Veräußerer davon ausgeht, in der Vergangenheit ordnungsgemäß gearbeitet zu haben, weil bislang keine Haftungsfälle bekannt geworden sind. Gerade im Versicherungsbereich treten Schäden jedoch oft erst Jahre später auf.

Typisch sind sogenannte Spätschäden: Ein Vertrag wurde vor längerer Zeit vermittelt, der Leistungsfall – etwa in der Berufsunfähigkeitsversicherung – tritt aber erst deutlich später ein. Beruft sich der Versicherer dann auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und behauptet der Kunde, er habe den Makler vollständig informiert, entsteht eine komplexe Haftungssituation.

Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Erwerbers unerlässlich, gezielt nachzufragen: Wie ist die Beratungsdokumentation ausgestaltet? Bestehen nachvollziehbare Prozesse? Wie weit reicht der Versicherungsschutz aus der Vermögensschaden-Haftpflicht, auch rückwirkend? Wie siehst du das?

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Seite 2 Was sollte ein Bestandskaufvertrag regeln?