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1. Juni 2026
Haftungsrisiken beim Bestandskauf: Das wird oft übersehen
Haftungsrisiken beim Bestandskauf: Das wird oft übersehen

Haftungsrisiken beim Bestandskauf: Das wird oft übersehen

Wer Maklerbestände übernimmt, kauft nicht nur Courtagen, sondern auch Haftungsrisiken. Das Gespräch zwischen zwei Rechtsanwälten und Branchenkennern zeigt, warum Bestandskaufverträge zwar Vergütung und Rückforderungen detailliert regeln, die Haftung aus Beratungsfehlern aber oft zu kurz kommt.

Gespräch mit Dr. Frank Baumann, Fachanwalt für Versicherungsrecht bei der Kanzlei Wolter Hoppenberg, und Dr. Hans-Georg Jenssen, Rechtsanwalt und ehemaliger geschäftsführender Vorstand beim BDVM

Dr. Frank Baumann Im Rahmen meiner Mandatsbearbeitung fällt mir häufig auf, dass Verträge im Zuge von Bestandsübertragungen viele vergütungsbezogene Punkte detailliert regeln: Wer erhält ab wann die Courtagen? Wer haftet für Rückforderungen? Das Thema Haftung gegenüber Kunden bei Beratungsfehlern bleibt dagegen oft außen vor – möglicherweise wird es auch verdrängt. Damit stellt sich die Frage, ob diese Haftungsfragen nicht ebenfalls geregelt werden müssen und sollten. Wie ist deine Einschätzung dazu?

Dr. Hans-Georg Jenssen Ja, das sollte dringend geregelt werden. Eine Bestandsübertragung ist meist auf ein Stichtagdatum festgelegt. Damit stellt sich die Frage, ob ein Beratungsfehler beim Veräußerer entstanden ist, beim Erwerber oder ob er beim Veräußerer begonnen hat und vom Erwerber fortgeführt wurde, ohne dass dieser ihn korrigiert hat. Genau deshalb sind klare Haftungsabgrenzungen sinnvoll. Dabei darf eine solche Regelung nicht zulasten des Kunden gehen: Der Kunde muss stets einen haftenden Anspruchsgegner behalten. Eine vollständige Haftungsfreizeichnung nach dem Motto „Bestand verkauft, keine Verantwortung mehr“ funktioniert nicht.

FB In entsprechenden Verträgen findet sich mitunter die Klausel, dass der Verkäufer für Beratungsfehler aus der Zeit vor der Bestandsübertragung gegenüber dem Kunden nicht mehr haften möchte. Eine solche interne Vereinbarung entfaltet gegenüber dem Kunden jedoch grundsätzlich keine unmittelbare Wirkung, oder wie siehst du das?

HGJ Das sehe ich genauso. Neben der zivilrechtlichen Haftung ist auch die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung zu berücksichtigen. Bei einer Bestandsübertragung wechselt häufig nicht nur der Maklervertrag, sondern auch der Versicherer für die Vermögensschaden-Haftpflicht.

Grenzen von internen Haftungsabreden

HGJ Übernimmt der Erwerber pauschal die Haftung für frühere Beratungsfehler des Veräußerers, betrifft dies unmittelbar das Risikoprofil des neuen Versicherers. Dieser hat das ursprüngliche Risiko regelmäßig nicht kalkuliert und wird eine solche Haftungsübernahme ohne ausdrückliche Regelung im Versicherungsvertrag kaum akzeptieren. Interne Haftungsabreden stoßen daher nicht nur im Verhältnis zum Kunden, sondern auch im versicherungsrechtlichen Verhältnis schnell an ihre Grenzen.

FB Das bedeutet, dass der Erwerber eines Bestandes sich zunächst ein möglichst klares Bild vom Haftungsrisiko machen muss, das mit der Übernahme verbunden ist. In der Praxis liegt das Problem häufig darin, dass der Veräußerer davon ausgeht, in der Vergangenheit ordnungsgemäß gearbeitet zu haben, weil bislang keine Haftungsfälle bekannt geworden sind. Gerade im Versicherungsbereich treten Schäden jedoch oft erst Jahre später auf.

Typisch sind sogenannte Spätschäden: Ein Vertrag wurde vor längerer Zeit vermittelt, der Leistungsfall – etwa in der Berufsunfähigkeitsversicherung – tritt aber erst deutlich später ein. Beruft sich der Versicherer dann auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung und behauptet der Kunde, er habe den Makler vollständig informiert, entsteht eine komplexe Haftungssituation.

Vor diesem Hintergrund ist es aus Sicht des Erwerbers unerlässlich, gezielt nachzufragen: Wie ist die Beratungsdokumentation ausgestaltet? Bestehen nachvollziehbare Prozesse? Wie weit reicht der Versicherungsschutz aus der Vermögensschaden-Haftpflicht, auch rückwirkend? Wie siehst du das?

Was sollte ein Bestandskaufvertrag regeln?

HGJ Ein vernünftiger Bestandskaufvertrag sollte diese Punkte regeln. Erstens braucht es die Zusicherung des Verkäufers, dass ihm keine Haftungsfälle bekannt sind, dass keine Ansprüche geltend gemacht wurden und dass auch keine Umstände erkennbar sind, die in absehbarer Zeit zu einem Haftungsanspruch führen könnten.

Zweitens sollte der Verkäufer zusichern, dass die Beratung ordnungsgemäß dokumentiert wurde und dass die Dokumentation, die an den Erwerber übergeben wird, vollständig ist. Das ist wichtig, weil andernfalls das Risiko besteht, dass Unterlagen fehlen oder nur teilweise übergeben werden.

Und drittens muss berücksichtigt werden, dass Fehler aus der Vergangenheit oft erst später sichtbar werden. Selbst wenn ein Beratungsfehler vor zwei oder drei Jahren passiert ist, kann der Haftungsfall erst jetzt ausgelöst werden. Dann bleibt der ursprüngliche Verkäufer im Grundsatz mit im Spiel, weil der Fehler vor der Bestandsübertragung entstanden ist.

FB Nun könnte ja sogar eine Situation auftreten, an die man im ersten Moment gar nicht denkt. Es ist ja häufig bei Beratern so ähnlich wie bei den Schustern, denen man ja auch nachsagt, dass sie die schlechtesten Schuhe haben, obwohl sie gute Schuhe herstellen können. Es kann das Problem auftauchen, dass man zwar als Verkäufer dem Erwerber zusagt, sich innerhalb der vereinbarten Deckungssumme, die man mit dem VSH-Versicherer abgeschlossen hat, bewegt zu haben, also keine Risiken beraten zu haben, die deutlich darüber hinausgehen. Aber der Käufer weiß es halt nicht sicher. Wie könnte man so eine Situation gut auffangen, die für den Erwerber eine persönliche Haftung zur Folge haben kann?

Was ist bei Prüfung einer Bestandsübernahme zu beachten?

HGJ Im Rahmen der Prüfung einer Bestandsübernahme sollte zunächst geklärt werden, welche Haftungsrisiken bestehen und ob der bestehende Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungsschutz ausreichend ist. Reicht der Versicherungsschutz nicht aus, bleibt der Verkäufer – bei sachgerechter Haftungsabgrenzung nach dem Zeitpunkt der Übergabe – für vor der Übertragung verursachte Pflichtverletzungen weiterhin verantwortlich.

Dabei macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Bestand von einer GmbH oder von einem Einzelkaufmann erworben wird. Der Einzelkaufmann haftet grundsätzlich persönlich und unbeschränkt. Eine GmbH haftet hingegen als juristische Person; die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt. Welche Unterlagen und Informationen muss denn der Verkäufer im Zuge der Vertragsverhandlungen offenlegen?

FB Bei den offenzulegenden Unterlagen sollte auch der Maklervertrag des Verkäufers geprüft werden, weil dort häufig Haftungsregelungen enthalten sind. Häufig besteht eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung über das gesetzliche Mindestmaß hinaus, etwa über fünf oder zehn Millionen Euro. Und für Schäden oberhalb dieser Summe wird nur gehaftet, wenn zumindest grobe Fahrlässigkeit vorliegt, nicht bei einfacher Fahrlässigkeit. Solche Klauseln kommen vor. Das gehört aber in jedem Fall zu den Unterlagen, die anzusehen sind und die bei diesen Abgrenzungsfragen eine Rolle spielen.

HGJ Im Sinne beider Parteien, also Verkäufer und Erwerber, muss man bereits während der Umsetzung des Verkaufsprozess ein detailliertes Vertragsmanagement betreiben?

FB Ja, das muss auf jeden Fall erfolgen. Die Unterlagen sind sorgfältig zu prüfen, weil mit der Übernahme konkrete Haftungsrisiken verbunden sind. Diese Risiken betreffen nicht nur Gewerbekunden, sondern können ebenso im Privatkundengeschäft entstehen. Deshalb ist zu klären, ob der Vermögensschadenhaftpflichtschutz des Verkäufers für ein solches Geschäft üblich und ausreichend war; mit der gesetzlichen Mindestversicherungssumme ist das regelmäßig nicht abgedeckt. Zudem muss der Verkäufer bereits eingetretene Schadenfälle offenlegen und mitteilen, ob der Vermögensschadenhaftpflichtversicherer hiervon bereits Kenntnis hat.

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