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13. September 2019
Hans John erweitert Konzept der Vermögensschadenhaftpflicht

Hans John erweitert Konzept der Vermögensschadenhaftpflicht

Der Versicherungsmakler Hans John hat sein Vermögensschadenhaftpflichtkonzept überarbeitet. Eine neue Klausel zur Eintrittsversicherung verringert Deckungsunsicherheiten bei Übernahme von Versicherungsbeständen. Zudem wurde das Konzept im Hinblick auf das Geschäftsgeheimnisgesetz angepasst.

Zusammen mit der ERGO Versicherung hat die Hans John Versicherungsmakler GmbH das gemeinsame Konzept der Vermögensschadenhaftpflichtversicherung weiter entwickelt. Eine neue Klausel zur Eintrittsversicherung des Hamburger Maklerunternehmens verringert die Deckungsunsicherheiten bei Übernahme von Versicherungsbeständen. Bei der Übertragung von Versicherungsbeständen zeigt sich ein steigender Bedarf nach einer möglichst umfassenden und eindeutigen Absicherung, die auch bei Vorwürfen von Pflichtverletzungen im sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit übernommenen Beständen greift.

„In der neuen Klausel haben wir zwei Anspruchsrichtungen für gesetzliche Haftpflichtansprüche berücksichtigt: Einerseits Ansprüche, die gegen den Erwerber, sowie andererseits Ansprüche, die gegen das übernommene Unternehmen gerichtet werden,“ erklärt Christian Lübben, Prokurist der Hans John Versicherungsmakler GmbH. Die Regelung, von der Bestandskunden über die Innovationsklausel automatisch profitieren, biete nicht nur eine Erweiterung des Abwehrschutzes, sondern in Teilen auch eine echte Konditionendifferenzdeckung, so Lübben weiter.

Berücksichtigung des Geschäftsgeheimnisgesetzes

Darüber hinaus wurde das VSH-Konzept auch im Hinblick auf das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) erweitert. Neben materiellen Schäden umfasst der Versicherungsschutz nun auch mögliche immaterielle Schäden aufgrund der Verletzung von Geheimhaltungsgesetzen. „Das Geschäftsgeheimnisgesetz sieht neben Ansprüchen auf Schadensersatz auch Auskunftsansprüche vor, mit denen unsere Kunden konfrontiert werden können. Die entsprechenden Kosten eines solchen Verfahrens gelten, wie bereits solche nach Art. 14 - 18 DSGVO, als mitversichert“, unterstreicht Lübben. (tk)

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