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Steuern & Recht
26. Mai 2022
Haushaltsgeräte: Ersatz ist aus Sozialhilfe anzusparen
Modern washing machine with laundry near white wall

Haushaltsgeräte: Ersatz ist aus Sozialhilfe anzusparen

Die Kosten für die Neuanschaffung einer Waschmaschine nach einem Verschleiß des Altgeräts sind laut BSG-Urteil im Regelsatz des SGB XII enthalten. Ein Anspruch auf einen einmaligen Zuschuss des Sozialhilfeträgers besteht nicht.

Nachdem ihre Waschmaschine nicht mehr funktionstüchtig gewesen ist, hat eine Sozialhilfeempfängerin das alte Gerät entsorgt und durch ein neues ersetzt. Das Neugerät zum Preis von 299 Euro hat sie teilweise mit vom Warenhaus ausgestellten Gutscheinen erworben. Den Restbetrag von 99,90 Euro hat sie gegenüber dem Sozialhilfeträger als Zuschuss verlangt. Die gegen die Ablehnung ihres Antrags gerichtete Klage blieb in beiden Instanzen aber ohne Erfolg.

Zuschuss nur für Erstausstattung

Das Bundessozialgericht (BSG) hat jüngst diese Entscheidungen bestätigt: Die Gewährung eines Zuschusses für die Anschaffung von Haushaltsgeräten, so das BSG, sei gesetzlich nur bei einer Erstausstattung vorgesehen. Im Fall der Ersatzbeschaffung seien aus dem Regelsatz Ansparungen vorzunehmen. Dies stelle keinen Verstoß gegen Verfassungsrecht dar. Eine gegebenenfalls auftretende Bedarfsunterdeckung könne durch die Gewährung eines Darlehens vermieden werden. Bei der Ermittlung des Regelbedarfs seien die durchschnittlichen Ausgaben für Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen vollständig berücksichtigt worden.

Darlehensregelung mit Auslegungsspielräumen

Außerdem enthalte die Darlehensregelung im SGB XII Auslegungsspielräume für Härtefälle. Es werde eine am individuellen Existenzsicherungsbedarf ausgerichtete Darlehensgewährung sichergestellt. Die Rückzahlung selbst und ihre Höhe würden an das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers angepasst. Die Höhe der monatlichen Rückzahlung sei zudem auf 5% der Regelbedarfsstufe 1 – derzeit 22,45 Euro – gedeckelt. (ad)

BSG, Urteil vom 19.05.2022 – B 8 SO 1/21 R

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