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19. Oktober 2020
Hausrat leistet nicht bei gestohlenem Koffer aus verriegeltem Auto

Hausrat leistet nicht bei gestohlenem Koffer aus verriegeltem Auto

Ein Autofahrer genießt keinen Versicherungsschutz, wenn ihm Wertsachen ohne Gewalteinwirkung aus seinem verriegelten Fahrzeug entwendet werden. Zumindest dann, wenn er nur gegen das Aufbrechen des Autos versichert war. Im konkreten Fall war ein Funksignal statt einer Brechstange zum Einsatz gekommen.

Wenn einem Autofahrer sein Gepäck aus einem verriegelten Auto entwendet wird, rechnet man in der Regel mit eingeschlagenen Scheiben, einem aufgebrochenen Schloss oder anderen untrüglichen Zeichen für einen Einbruch. Sollte das alles fehlen, zweifelt man wohl zuerst an seinem Verstand, bevor man davon ausgeht, Opfer eines Diebstahls geworden zu sein. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts München zeigt, dass man unter diesen Umständen an noch etwas zweifeln sollte – nämlich daran, dass der Hausratsversicherer für den entstandenen Schaden aufkommt.

Mysteriöser Diebstahl

Ein Pilot hatte sein Auto in Frankfurt am Main abgestellt und verriegelt. Der Mann war nur fünf Minuten nicht vor Ort gewesen, doch als er zurückkam, war sein Reisekoffer und ein Pilotenkoffer entwendet worden. Der Pilot hatte keinen möglichen Täter vor Ort beobachtet und auch keine Aufbruchspuren am Fahrzeug vorgefunden. Er verständigte sofort die örtlich zuständige Polizeidienststelle und erstattete Strafanzeige gegen Unbekannt.

Kein Ermittlungserfolg

Die Polizei konnte dem Mann seine Uniform, seine Ausweisdokumente sowie seine Pilotenlizenz aushändigen, die in einer Mülltonne in unmittelbarer Nähe zum Tatort gefunden wurden. Der Dieb war jedoch nicht zu ermitteln. Das Verfahren wurde eingestellt.

Versicherer weigert sich zu zahlen

Die Gegenstände, die dem Arbeitgeber des Piloten gehörten, wurden ihm ersetzt. Anders sah es jedoch bei dem Reisekoffer des Mannes aus. Den wollte er von seinem Hausratsversicherer erstattet haben. Doch das Münchner Versicherungsunternehmen lehnte die Übernahme des Schadens ab. Für den vorliegenden Diebstahl bestehe kein Versicherungsschutz. Entschädigt würden versicherte Sachen nur, wenn sie „durch Aufbrechen eines verschlossenen Kraftfahrzeugs entwendet“ worden seien, argumentierte der Versicherer. So stehe es im Versicherungsvertrag.

Versicherungsnehmer sieht sich im Recht

Der Pilot hielt dagegen, dass er wahrscheinlich Opfer einer sogenannte „Relay Attack“ geworden sei. Der Täter habe dafür das Keyless-Go-System mit einem Funksignal manipuliert bzw. überwunden. Damit habe der Dieb das Auto per Funk unbefugt geöffnet, was auch unter den Begriff „Aufbrechen“ fiele. Eine Einigung war nicht zu erreichen, weshalb der Fall vor Gericht landete.

Aufbruch ist mehr als unbefugtes Öffnen

Das Amtsgericht München urteilte zugunsten des Versicherers. Der Begriff „Aufbrechen“ sei nach Überzeugung des Gerichts eindeutig und umfasse nicht das unbefugte Öffnen des Fahrzeugs per Funksignal. Sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und ebenfalls gemäß der Definition des Duden, umfasse der Vorgang des Aufbrechens die Anwendung von Gewalt. Eine Beschädigung sei zwar nicht zwangsläufig erforderlich, damit man von Aufbrechen sprechen könne, aber nicht jegliche Form von unbefugtem Öffnen sei als Aufbrechen zu verstehen.

Keine nachträgliche Umdeutung

Das Gericht stellte im Weiteren klar, dass ein eindeutiger Wortlaut nicht nachträglich umfassender ausgelegt werden könne, um den Versicherungsumfang auszudehnen. Schließlich sei es für die Kosten- und Risikokalkulation der Versicherer zwangsläufig erforderlich, dass der geltende Versicherungsumfang klar abgegrenzt werde.

Missbrauchsgefahr für Versicherer

Außerdem spreche nach Ansicht des Gerichts noch ein weiterer Umstand gegen einen geltenden Versicherungsschutz: die Missbrauchsgefahr. Sollte nämlich auch die elektronische Überwindung des Schlosses ohne Gewalteinwirkung abgesichert sein, wäre ein Ereignis versichert, für das sich in der Regel keine Spuren finden ließen. Falls der Versicherer einen Anfangsverdacht hätte, dass der Versicherungsnehmer lediglich vergessen hatte das Fahrzeug abzusperren, wäre er bei der Beweisführung auf Zeugenaussagen angewiesen. Das könne dem Versicherungsunternehmen nicht zugemutet werden.

Urteil ist rechtskräftig

Dementsprechend muss der Pilot seinen Schaden von gut 3.300 Euro nun selbst tragen. Nachdem die Berufung zurückgewiesen wurde, ist das Urteil mittlerweile rechtskräftig. Vermittler sind dementsprechend gut beraten, ihren Kunden die Abgrenzung zwischen den Begriffen „Aufbrechen“ und „unbefugtem Öffnen“ in Versicherungsverträgen zu verdeutlichen. (tku)

Amtsgerichts München, Urteil vom 12.03.2020, Az.: 274 C 7752/19

Bild: © Александр Поташев – stock.adobe.com

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