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14. September 2017
Hausratversicherung: Klausel beschränkt Entschädigung für Golduhren

Hausratversicherung: Klausel beschränkt Entschädigung für Golduhren

Eine Klausel in einer Hausratsversicherung, die eine Höchstgrenze für die Entschädigung von Wertsachen festlegt, ist wirksam. Eine besondere Regel gilt dabei für Golduhren. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden.

Hausratversicherungen müssen nur bis zu einer bestimmten Höchstgrenze für Wertsachen entschädigen. Eine entsprechende Klausel in den Versicherungsbedingungen hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main als wirksam erklärt. Für Golduhren gilt zusätzlich, dass sie unabhängig von ihrem Gebrauchszweck als Wertsachen im Sinne dieser Versicherungsbedingung einzustufen sind.

Golduhren: Wertsache oder Hausrat?

Im verhandelten Fall enthielten die Versicherungsbedingungen eine besagte Klausel, wonach sich die Entschädigungssumme auf 20.000 Euro pro Versicherungsfall beschränkt. Dies gelte, wenn sich diese Gegenstände zum Zeitpunkt der Entwendung außerhalb näher bestimmter Stahlschränke befanden. Dem Kläger wurden in seinem Haus unter Androhung von Gewalt unter anderem eine Rolex Herrenuhr aus massivem Weißgold und Platin sowie eine mit Brillanten besetzte Damenarmbanduhr aus Gelbgold im Wert von 80.000 Euro entwendet. Sie befanden sich nicht in einem Tresor. Er vertrat die Ansicht, dass es sich bei den Uhren nicht um Wertsachen, sondern um Hausrat handele. Die Wertgrenzen in den Versicherungsbedingungen seien intransparent und überraschend.

Entschädigungsgrenze als Interessensausgleich

Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Klausel entspreche sowohl den neuen Musterbedingungen der Hauratsversicherungen als auch der weit verbreiteten Praxis und sei somit nicht überraschend. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer müsse mit einer Entschädigungsgrenze für Wertsachen, die ungesichert verwahrt werden, rechnen. Die Entschädigungsgrenze stellt nach Ansicht des Gerichts einen angemessenen Interessensausgleich dar. Durch die Klausel würde die Prämienkalkulation von hohen Einzelrisiken freigehalten, die gesondert versichert oder geschützt werden müssen.

Das Gericht ordnete die Uhren zweifelsfrei als „Goldsache“ ein. Das Uhren zum Messen von Zeit bestimmt sind, steht dem nicht entgegen.(tos)

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 26.07.2017, Az.: 7 U 119/16