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6. Mai 2024
Hausratversicherung: Wann sind Einbruchsspuren stimmig?

Hausratversicherung: Wann sind Einbruchsspuren stimmig?

Der BGH hält an einer früheren Entscheidung fest, dass bei einem Einbruchdiebstahl die festgestellten Spuren nicht in dem Sinne stimmig sein müssen, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Bei dem Streit ging es um die AVBs einer Hausratversicherung.

In den Versicherungsbedingungen einer Hausratversicherung ist in der Regel festgelegt, was als Einbruchsdiebstahl zu werten ist. In einem Fall kam es aber zu einem Streit darüber, inwieweit ein Versicherungsnehmer bzw. dessen Erbe einen behaupteten Einbruchdiebstahl beweisen muss.

Kläger legte Einbruch der Hausratversicherung dar

So begehrte ein Erbe seines während des Rechtsstreits verstorbenen Vaters Deckung aus einer Hausratversicherung wegen eines Einbruchdiebstahls. In dem vorliegenden Versicherungsvertrag sind Allgemeine Hausratversicherungsbedingungen einbezogen, in denen es heißt, dass ein Einbruchdiebstahl unter anderem dann vorliegt, wenn der Dieb in einen Raum eines Gebäudes einbricht oder einsteigt.

Der Kläger hat behauptet, dass in einer Dezembernacht im Jahr 2016 während der Abwesenheit seiner Eltern unbekannte Täter in das versicherte Wohngebäude eingedrungen sind. Die Täter hätten sich durch Aufhebeln eines geschlossenen Fensters im Erdgeschoss Zutritt verschafft, nachdem sie zunächst vergeblich versucht hätten, ein anderes Fenster aufzuhebeln. Die Täter haben das Haus durchsucht und im Obergeschoss einen verschlossenen Tresor mit Schriftstücken, Bargeld und Wertgegenständen entwendet.

Der Hausratversicherer zeigte sich allerdings von der Darstellung der Umstände nicht überzeugt und gewährte den Versicherungsschutz nicht. Der Erbe des Versicherungsnehmers reichte Klage ein, scheiterte aber vor dem Landgericht und dem Oberlandesgericht.

Spurenlage nicht eindeutig

Dort entschieden die Richter, dass die Spurenlage nicht zu einem Einbruchsdiebstahl, wie ihn der Erbe darlegte, passen würde. Das geschlossene Einstiegsfenster hätte nur mit erheblicher Gewalt aufgebrochen werden können, stellte ein Sachverständiger fest. Zudem war das Fenster bei Ankunft der Polizei gekippt, was der Kläger damit erklärte, dass der Fensterhebel nicht ganz arretiert gewesen sein könnte. Das Gericht argumentierte, dass die Täter dann auch einfach hätten einsteigen können, die Gewaltanwendung am Fenster hätte es dann folglich nicht benötigt.

Äußeres Bild muss laut BGH nicht stimmig sein

Der BGH sieht das zunächst anders und nennt die Anforderungen an die Darlegung eines Einbruchdiebstahls überspannt. Zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, gehört neben der Unauffindbarkeit der gestohlen gemeldeten Sachen, dass Einbruchspuren vorhanden seien. Keine Voraussetzung ist dagegen, dass die festgestellten Spuren stimmig in dem Sinne sind, dass sie zweifelsfrei auf einen Einbruch schließen lassen. Insbesondere müssen nicht sämtliche typischerweise auftretenden Spuren vorhanden sein. Der BGH bekräftigt damit eine ältere Entscheidung aus dem Jahr 2015 (Az. IV ZR 171/13) und verweist den Fall zurück an die Vorinstanz.

Eine letzte Entscheidung ist damit also noch nicht gefallen.

Versicherer könnte in die Beweispflicht kommen

Sollte nach Aufklärung der weiteren vom Kläger vorgetragenen Tatumstände das Vorliegen des äußeren Bildes eines Einbruchdiebstahls zu bejahen sein, können die vom Berufungsgericht angenommenen Unstimmigkeiten im Spurenbild für die Frage einer Vortäuschung des Versicherungsfalls Bedeutung erlangen. Ist dem Versicherungsnehmer der Beweis des äußeren Erscheinungsbilds eines Einbruchdiebstahls gelungen, so ist es Sache des Versicherers, seinerseits zu beweisen, dass der Versicherungsfall nur vorgetäuscht war. Dabei kommen allerdings nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch ihm Beweiserleichterungen zu.

Sollte dem Kläger der Nachweis des äußeren Bildes eines Einbrechens nicht gelingen, etwa angesichts der Feststellungen des Sachverständigen, kann er sich hilfsweise auf ein Eindringen der Täter in das Gebäude durch ein unverschlossenes Fenster berufen. In diesem Fall wäre zu prüfen, ob darin ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl durch Einsteigen vorliegt. Hier würde dann wieder gelten, dass es auf ein stimmigen Spurenbild nicht ankäme, auch hier genüge eine hinreichende Wahrscheinlichkeit (bh)

BGH, Urteil vom 17.04.2024 – (Az. IV ZR 91/23)

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