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6. März 2020
Hinterbliebenenversorgung in der bAV: Das vergessene Risiko?

Hinterbliebenenversorgung in der bAV: Das vergessene Risiko?

In alten Versorgungszusagen war der Dreiklang „Altersrente – Hinterbliebenenversorgung – Invaliditätsabsicherung“ nahezu Standard. Wieso rückt die Hinterbliebenenversorgung im Rahmen der betriebliche Altersvorsorge heute in den Hintergrund? Besteht kein Bedarf mehr? Und wann ist der Einschluss sinnvoll?

Ein Gastbeitrag von Michael Reinelt, Abteilungsdirektor Betriebliche Altersversorgung der Dialog Lebensversicherungs-AG

Seit dem Alterseinkünftegesetz 2005 und der damit zusammenhängenden Änderung der steuerlichen Förderung der Direktversicherung (von pauschalversteuerten Beiträgen zu steuerfreien Beiträgen) wurde in den versicherungsförmigen Durchführungswegen (Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) meist nur noch die Altersversorgung abgesichert. Teilweise wird sie um eine Berufsunfähigkeitsrente erweitert oder durch diese ersetzt. Die Hinterbliebenenversorgung spielt jedoch in der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) fast gar keine Rolle mehr und findet sich nur noch selten in einem bAV-Vertrag wieder: Meist ist eine Beitragsrückerstattung bei Tod vor Rentenbeginn vereinbart. Alternativ wird der Rückkaufswert ausgezahlt. Verstirbt der Arbeitnehmer zu Beginn seines Vertrages, wird daher nur eine geringe Todesfallleistung fällig, die den Bedarf der Hinterbliebenen kaum decken kann. Ab Rentenbeginn ist der Einschluss einer Rentengarantiezeit Standard geworden. Die wegfallende Altersrente des Verstorbenen wird dadurch nur zeitweise vollständig ersetzt. Sie greift zudem nur, wenn die versicherte Person in den ersten Jahren nach Rentenbeginn verstirbt. Eine konstant hohe Hinterbliebenenversorgung sucht man heute daher meist vergeblich.

Ist die Todesfallleistung in der bAV nicht mehr zeitgemäß?

Die Hinterbliebenenabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) ist nur gering. Wie hoch die Witwen-bzw. Witwerrente ist, hängt davon ab, ob man die große oder kleine Witwen- bzw. Witwerrente erhält. Die kleine Witwen-bzw. Witwerrente beträgt nur 25% der Rente, die der Verstorbene zum Todeszeitpunkt bezogen hat oder hätte und greift nach neuem Recht maximal zwei Jahre. Die große Witwen- bzw. Witwerrente, die je nach Jahr der Eheschließung 55% oder 60% der Rente des Verstorbenen beträgt, ist an strenge Regeln (z. B. Alter des Hinterbliebenen, Erziehung eines minderjährigen Kindes) geknüpft, wodurch sie nicht jeder erhält. Bezieht der Hinterbliebene selbst ein Einkommen, wird dieses noch angerechnet und die Rente sinkt.

Es wird deutlich: Die gesetzliche Rentenversicherung deckt nur selten den Wegfall des Einkommens der verstorbenen Person ab. Neben der Trauer um den Verstorbenen kommen häufig auch noch finanzielle Sorgen hinzu und es droht der Absturz in die Schuldenfalle. Wieso wird nicht mehr der einfache Weg gewählt und die Hinterbliebenenabsicherung in die bAV integriert? Ein Bedarf, die Hinterbliebenen im Todesfall abzusichern, besteht in einem hohen Maße.

Todesfallleistung einfach über die bAV sicherstellen

Meist wird die bAV über kostengünstige Kollektivverträge vom Arbeitgeber angeboten. Durch die geringeren Kosten sinkt der Beitrag für das versicherte Risiko bzw. für den gleichen Kapitaleinsatz kann eine höhere Hinterbliebenenversorgung gegenüber einer privaten Vorsorge erreicht werden. Bei Kollektivverträgen erfolgt die Gesundheitsprüfung häufig über eine Dienstobliegenheitserklärung (DOE), was die Aufnahme in eine Versorgung erleichtert und den Antragsprozess stark verkürzt.

Wird die Hinterbliebenenversorgung über technisch einjährige Tarife abgesichert, wie sie zum Beispiel die Dialog Lebensversicherungs-AG über die Tarifwelt bAV flexBOX anbietet, gibt es weitere Vorteile der Hinterbliebenenabsicherung in der bAV. Durch den jährlich neu kalkulierten Beitrag – je nach aktuellem Risiko – ist der Erstbeitrag gering. Während der Vertragslaufzeit steigt das Risiko und damit auch der Jahresbeitrag. Bei der „normalen“ Kalkulation wird ein Mischbeitrag aus dem Risiko aller Versicherungsjahre ermittelt. Er ist konstant und daher bei Vertragsbeginn höher als bei technisch einjährigen Tarifen. Ein jährlich neu berechneter Beitrag hat bei der arbeitgeberfinanzierten bAV den Vorteil, dass der Arbeitgeber jedes Jahr genau den Beitrag zur Hinterbliebenenversorgung zahlt, der dem aktuellen Risiko seiner Belegschaft entspricht. Unter dem Strich lohnen sich für den Arbeitgeber die technisch einjährigen Tarife immer: Er zahlt in der Regel insgesamt weniger als bei der klassischen Form der „Mischkalkulation“.

Auch vor dem Hintergrund des 15%-igen Arbeitgeberzuschusses auf Entgeltumwandlungen, der seit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) greift, ist die Hinterbliebenenversorgung in der bAV wieder interessant. Für Bestandsverträge muss der Zuschuss erst ab 2022 gezahlt werden, aber verantwortungsvolle Arbeitgeber geben diesen heute schon an die Mitarbeiter weiter oder machen sich Gedanken, wie der gesetzliche Anspruch in Zukunft umgesetzt werden kann. Viele stehen jedoch vor dem Problem, dass nur wenige Anbieter Erhöhungen in bestehenden Verträgen – mit hohem Rechnungszins – zulassen. Kann der geringe Beitrag in den Bestandsvertrag gezahlt werden, kommt nur eine marginal höhere monatliche Versorgungsleistung heraus. Der Unterschied ist kaum spürbar. Andere Anbieter nehmen keine Kleinstbeiträge in Neuverträgen an.

Und wenn der Mindestbeitrag für einen Neuvertrag nicht erfüllt ist?

Eine Möglichkeit ist die Reduzierung der Entgeltumwandlung um den Arbeitgeberzuschuss, sodass der Gesamtbeitrag des Bestandsvertrages gleich bleibt. Dies ist aber sicher vom Gesetzgeber nicht gewollt und auch wenig attraktiv. Sinnvoller erscheint ein neuer Vertrag mit einem geringen Beitrag. Gefragt ist ein Versicherer, der keinen Mindestbeitrag in den Tarifen hat und bei dem auch Kleinstbeiträge abgesichert werden können. Die Dialog bietet dies mit der Tarifwelt bAV flexBOX an. Somit können auch geringe Arbeitgeberzuschüsse, die nicht in Bestandsverträge fließen können, gewählt werden. Im Gegensatz zur Altersrente ist nicht nur der gefühlte, sondern vor allem der sichtbare Nutzen bei der Todesfallabsicherung deutlich größer.

Fazit: Interessante Vorteile

Gerade vor dem Hintergrund des Arbeitgeberzuschusses nach dem BRSG bzw. von rein arbeitgeberfinanzierten Versorgungen in Verbindung mit technisch einjährig kalkulierten Tarifen bietet eine Hinterbliebenenabsicherung in der bAV – insbesondere in Kollektivverträgen – wieder sehr interessante Vorteile.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2020 auf S. 28 f. und in unserem ePaper.

Bild oben: © Halfpoint – stock.adobe.com; © jackfrog – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Michael Reinelt