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28. März 2021
Home-Office in der Pandemie: Dies ist zu beachten

Home-Office in der Pandemie: Dies ist zu beachten

Derzeit sind Arbeitgeber gut beraten, sich mit den arbeitsrechtlichen Fallstricken von flexiblen Arbeitsplatzmodellen auseinanderzusetzen. Was es dabei zu beachten gilt, erklärt die Fachanwältin für IT-Recht Carola Sieling.

Seit dem 27.01.2021 gilt die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Der zufolge sind Arbeitgeber verpflichtet, ihren Beschäftigten – im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten – anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnungen auszuführen. Zumindest wenn und soweit dem keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Verordnung ist befristet und tritt am 15.03.2021 außer Kraft (Anm. d. Red.: Die Verordnung wurde bis Ende April verlängert und verschärft).

Diese Regelung ist Folge der immer lauter werdenden Stimmen, Risiken einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Ge­sund­heit der Beschäftigten zu schützen sowie die Möglichkeit zum sogenannten Home-Office anzubieten.

Was ist eigentlich unter „Home-Office“ zu verstehen?

Der Begriff „Home-Office“ ist in erster Linie unjuristisch. Der Gesetz­geber kennt aufgrund der Arbeitsstättenverordnung allein den „Telearbeitsplatz“. Der Arbeitsstättenverordnung zufolge besteht die Möglichkeit, zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu vereinbaren, dass die Arbeitsleistung auch von zu Hause aus, im privaten Umfeld, erledigt werden kann.

Der Begriff „Mobile-Office“ hingegen wird überwiegend genutzt, wenn die Arbeitsleistung nicht nur im häuslichen Umfeld, sondern auch an anderen Orten (z. B. bei Dritten, in Cafés, bei Kunden) erbracht werden darf.

Gibt es derzeit eine Pflicht oder ein Recht auf Home-Office?

In jedem Fall ist der Arbeitgeber aufgrund der Arbeitsschutzverordnung nun verpflichtet zu prüfen, ob und inwieweit Arbeitsplätze flexibel gestaltet werden können und ob ein Home-Office-Arbeitsplatz ermöglicht werden kann. Ist es nicht möglich, einen Home-Office-Arbeitsplatz anzubieten, kann das allein mit betrieblichen Gründen argumentiert werden. Welcher Gestalt diese betrieblichen Gründe sein können, ist nicht ganz klar formuliert. Jedenfalls gibt es eine Reihe von Tätigkeiten (z. B. in der Produktion), die sich im Home-Office schlichtweg nicht umsetzen lassen.

Arbeitnehmer wiederum können das Home-Office-Angebot annehmen, soweit sie dazu in der Lage sind. Häusliche Verhältnisse des Arbeitnehmers könnten beispielsweise im Einzelfall dagegensprechen.

Kein Rechtsanspruch

Trotz der Verpflichtung des Arbeit­gebers gemäß Sars­-CoV­-2-­Corona­schutz­ver­ordnung besteht derzeit jedoch kein durchsetzbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf Home-Office. Ist der Beschäftigte der Meinung, dass seine Tätigkeit auch im Home-Office erledigt werden kann, besteht allerdings die Möglichkeit, sich an die Arbeitsschutzbehörden zu wenden und sich dort zu beschweren. Die Arbeitsschutzbehörden können die Einhaltung der Verordnung im Einzelfall per Anordnung durchsetzen oder Verstöße mit einem Bußgeld ahnden. Das Arbeitsschutzgesetz sieht einen Bußgeldrahmen bis maximal 30.000 Euro vor.

Wie sieht die Rechtslage außerhalb dieser Verordnung aus?

Aber auch vor dieser Verordnung wurde schon diskutiert, ob die Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt ist. Oder ob gar die Pflicht besteht, einen Home-Office-Arbeitsplatz einzurichten. Auch wurde diskutiert, ob Arbeitnehmer einen entsprechenden Anspruch überhaupt geltend machen können.

Je nachdem, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Vereinbarung zum Arbeitsort in ihren Arbeitsverträgen getroffen haben oder nicht, besteht die Möglichkeit, dass Arbeit­nehmer ins sogenannte Home-Office versetzt werden dürfen. Unter Umständen besteht bei erhöhter Gefahrenlage für die Gesundheit – wie beispielsweise während einer Pandemie – sogar eine Verpflichtung, vom Direktionsrecht Gebrauch zu machen und seine Belegschaft nach Hause zu schicken.

Ohne Vereinbarung wird es aller­dings schwierig sein, Arbeitnehmer längerfristig ins Home-Office zu verlagern. Arbeitgebern ist es zu empfehlen, eine Vereinbarung mit ihren Arbeitnehmern über den Arbeitsort zu treffen – insbesondere unter Rücksichtnahme darauf, ob ein Home-Office gewährt werden soll oder nicht.

Was müssen Arbeitgeber noch beachten?

Weiterhin gelten natürlich auch die Arbeitsschutzregeln zugunsten von Arbeitnehmern – insbesondere was das Arbeitszeitgesetz mit seinen darin geregelten Höchstarbeitszeiten sowie Pausen- und Ruhezeiten angeht. Des Weiteren bleiben für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Home-Office selbstverständlich auch die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz gültig. Auch ausreichender Datenschutz sowie Datensicherheit sind durch die Arbeitgeber zu gewährleisten.

Deshalb ist es zu empfehlen, mit seinen Mitarbeitern entsprechende Regelungen für die Home-Office-Tätigkeit auszuhandeln. Dabei ist möglichst auf die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes und die entsprechende Erfassung von Arbeitszeiten hinzuweisen sowie der Einsatz von IT und Technik und deren Anwendung zugunsten von Datenschutz und Datensicherheit zu vereinbaren. Darüber hinaus ist auch für Arbeitsplätze im Home-Office eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz vorgeschrieben. Hier bietet sich für die Gefährdungsbeurteilung eine Selbsteinschätzung der Mitarbeiter anhand eines vorgegebenen Fragenkatalogs an. Mitarbeiter sind entsprechend für die Arbeit im Home-­Office zu unterweisen und zu schulen, insbesondere was Datenschutz und Datensicherheit und die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften angeht.

 

Home-Office in der Pandemie: Dies ist zu beachten

 

Aussicht

Die Verpflichtung zur Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes ist zunächst nur bis Mitte März 2021 befristet. Arbeitgeber mit Weitblick sind allerdings gut beraten, sich langfristig auf die veränderten Umstände einzustellen, denn wenngleich die Pandemie irgendwann vorbei sein dürfte, wird der Trend hin zu flexibleren Arbeitsplatzmodellen erhalten bleiben.

Diesen Artikel lesen Sie auch in AssCompact 03/2021, Seite 108 f., und in unserem ePaper.

Bild: © Tierney – stock.adobe.com

 
Ein Artikel von
Carola Sieling