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Steuern & Recht
26. März 2024
Home-Office: Unfallversichert bei Heizkesselexplosion?
A modern air heat pump installed in the home's boiler room, visible plastic pipes and valves.

Home-Office: Unfallversichert bei Heizkesselexplosion?

Personen, die von zu Hause aus arbeiten, sind gelegentlich mit Reparaturen und Instandhaltungsarbeiten konfrontiert. Doch was ist, wenn sich die Person im Home-Office dabei verletzt? Handelt es sich dann um einen Arbeitsunfall?

Steht ein Busunternehmer unter Unfallversicherungsschutz, wenn er im Home-Office beim Hochdrehen der Heizung durch eine Verpuffung im Heizkessel verletzt wird? Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Bundessozialgericht (BSG) zu befassen.

Der Kläger war als selbstständiger Busunternehmer bei einer Berufsgenossenschaft pflichtversichert. Er bewohnte ein Haus, dessen Wohnzimmer er als häuslichen Arbeitsplatz für Büroarbeiten nutzte. Am Unfalltag holte der Kläger seine Kinder von der Schule ab und arbeitete anschließend an seinem Schreibtisch im Wohnzimmer. Nachdem er festgestellt hatte, dass die Heizkörper im ganzen Haus kalt waren, begab er sich zur Überprüfung der Kesselanlage in den Heizungskeller. Schließlich wollte er seine betriebliche Tätigkeit bei höheren Zimmertemperaturen fortsetzen. Beim Hochdrehen des Temperaturschalters kam es allerdings aufgrund eines Defekts der Heizungsanlage zu einer Verpuffung im Heizkessel, in deren Folge die Zugluftklappe in der Kaminwand heraussprang und den Kläger im Gesicht traf. Dabei erlitt er unter anderem eine schwere Augenverletzung.

Betrieblicher oder privater Unfall?

Nach Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, lehnte diese eine Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Als Grund nannte sie unter anderem, der Kläger habe die Heizung reguliert, um seine Kinder mit Wärme zu versorgen. Auch das mittlerweile hinzugezogene Sozialgericht und das Landesgericht lehnten einen Arbeitsunfall ab.

Der Busunternehmer blieb aber hartnäckig und zog vor das Bundessozialgericht. Dieses hat nun einen Arbeitsunfall anerkannt. Der Kläger wollte nicht nur seine Kinder, sondern auch seinen häuslichen Arbeitsplatz mit höheren Temperaturen versorgen, so das Gericht. Die Benutzung des Temperaturreglers war deshalb unternehmensdienlich, der Heizungsdefekt kein unversichertes privates Risiko.

BSG, Urteil vom 21.03.24 – Az. B 2 U 14/21 R

Bild: © Michal – stock.adobe.com