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1. Juni 2018
Hoverboards: Benutzung auf Straßen ist illegal

Hoverboards: Benutzung auf Straßen ist illegal

Man sieht sie immer häufiger, die scheinbar schwebenden Bretter oder Self-Balance-Scooter. Mit einem batteriebetriebenen Motor können diese Hoverboards bis zu 20 km/h schnell werden. Dann aber gelten sie als Kraftfahrzeuge und dürfen nicht ohne Weiteres auf Straßen genutzt werden, wie die Gothaer Versicherung aufzeigt.

In den USA sind sie bereits lange populär und auch hierzulande sieht man immer mehr von den Hoverboards, auch E-Boards oder Self-Balance-Scooter genannt. Die schweinbar schwebenden Bretter ähneln einem Skateboard, haben zwei Räder sowie einen über Batterie angetriebenen Motor, mit dem das Gefährt bis zu 20 km/h schnell werden kann. Der Fahrer steht freihändig auf dem Board und lenkt per Gewichtsverlagerungen. Doch die Nutzung auf öffentlichen Straßen und Wegen kann teuer werden.

Hoverboards gelten als Kraftfahrzeuge

Denn gerade weil motorisierte Hoverboards ein Tempo von mehr als 6 km/h erreichen kann, gelten sie in Deutschland bereits als Kraftfahrzeuge. Bei Benutzung im öffentlichen Raum sind daher einige Voraussetzungen zu erfüllen, wie die Gothaer-Versicherung erläutert. So braucht man für ein Kraftfahrzeug einen Führerschein. Die Klasse ist derzeit allerdings noch nicht geklärt. Laut Amtsgericht Düsseldorf (Az: 412 Cs 206/16) steht nur fest, dass ein Pkw-Führerschein ausreicht. Den haben Kinder und Jugendliche aber noch nicht.

Betriebserlaubnis, Versicherung und Kennzeichen

Außerdem ist zur Nutzung von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen eine Betriebserlaubnis erforderlich. Damit eine solche Betriebserlaubnis erteilt wird, sind unter anderem Licht, Klingel oder Hupe notwendig. All dies hat ein Hoverboard nicht. Zudem muss ein Kraftfahrzeug laut Pflichtversicherungsgesetz (kurz PflVG) eine Haftpflichtversicherung haben. Eine solche Versicherung ist aber nur für Fahrzeuge im Angebot, die auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt werden dürfen. Selbst wenn es eine Kfz-Haftpflichtversicherung für Hoverboards gäbe, wäre eine weitere Hürde zu nehmen: Das Gefährt bräucht ein Kennzeichen.

Privathaftpflicht übernimmt keine Hoverboard-Schäden

Anders als bei Radfahrern, bei denen die private Haftpflichtversicherung für selbst verursacht Schäden aufkommt, greift die Police nicht bei Hoverboards, die schneller als 6 km/h sind. Dies regelt die sogenannte „Benzinklausel“. wonach Schäden nicht abgedeckt sind, die durch den Gebrauch eines motorisierten Fahrzeuges verursacht werden. Wer mit einem solchen Hoverboard einen Passanten verletzt, muss die Kosten selbst tragen.

Legale Nutzung bislang nur auf privaten Wegen

Legal können Hoverboards somit bislang nur auf privaten Grundstücken zum Einsatz kommen, wo auch der Schutz der privaten Haftpflicht greift, wie die Gothaer erläutert. Selbst ohne Schaden kann die Nutzung eines Hoverboards auf öffentlichen Grundstücken teuer werden: Schließlich können Fahren ohne Führerschein oder Verstöße gegen das Pflichtversicherungsgesetz Geldstrafen nach sich ziehen.

Sonderregelung wie für Segways?

Sondervorschriften, mit denen der Gesetzgeber die Fahrt auf dem Hoverboard legalisieren könnte, wie 2009 für Segways die „Verordnung über die Teilnahme elektronischer Mobilitätshilfen am Verkehr“ sind derzeit laut Gothaer nicht in Sicht. (tk)