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22. November 2018
IGVM-Seminar: Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers

IGVM-Seminar: Rechte und Pflichten des Versicherungsmaklers

Die Interessengemeinschaft Deutscher Versicherungsmakler e.V. hatte vor Kurzem zum 16. IGVM-Versicherungsmaklerforum nach Kassel geladen. Bevor es am eigentlichen Seminartag um betriebswirtschaftliche Themen ging, referierte der Vorsitzende Wilfried E. Simon zu Rechten und Pflichten von Maklern.

Zu wenig werde in Studiengängen und Seminaren über die Rechte und Pflichten von Versicherungsmaklern informiert, meint Wilfried E. Simon von der IGVM. Der Verbandsvorsitzende nahm dies zum Anlass, in einem Seminar Expertenwissen zu dem Thema zu vermitteln.

Handelsmakler vs. Versicherungsmakler

Unter anderem stellte der Dozent für Versicherungsrecht Fallstricke in den Courtagevereinbarungen vor. So vertritt Simon die Auffassung, dass sich Versicherungsmakler nicht auf eine Zusammenarbeit mit Versicherern auf Basis des Handelsmaklers nach §93 HGB einlassen sollten. Der Berufsstand der Versicherungsmakler werde neu geregelt im §34d GewO und weiter definiert durch BGH-Rechtsprechung. Aufgrund der Verbindung des §93 HGB mit dem §98 HGB haftet der Handelsmakler gegenüber beiden Parteien. Auf den Versicherungsmakler treffe dies nicht so. Im Gegenteil, es bringe den Versicherungsmakler sogar in Haftungsbedrängnis gegenüber dem Versicherer. Auch wenn es dazu bei Versicherern und auch bei Rechtsanwälten andere Auffassungen zum §93 HGB gibt, rät Simon dazu, die Formulierung „Versicherungsmakler nach §34d Abs. 1 GewO i.V.m. §59 Abs. 3 VVG und §652ff BGB“ zu wählen.

Wem gehört die Dynamik-Courtage?

Aufmerksam sollten Versicherungsmakler zudem auch sein, wenn es um die Dynamik-Courtage geht. Simon rät dazu, in der entsprechenden Klausel der Courtagevereinbarung darauf zu achten, dass diese ausschließlich dem Abschlussvermittler zustehe. Versicherungsmakler sollten aber ihr Augenmerk auf zahlreiche weitere Klauseln legen, diesen notfalls widersprechen oder diese annullieren lassen. Welche das sind, soll in einem Handbuch, das im Januar erscheinen soll, zusammengefasst werden. Übergreifend verfolgt der IGVM das Ziel, Courtagevereinbarungen einfacher zu gestalten, auf weniger Seiten zusammenzufassen und sich diese nicht vom Versicherer vorschreiben zu lassen. Entsprechende Vorschläge will der IGVM in nächster Zeit erstellen.

Auf die Art des Maklerauftrags achten

Einen weiteren Fokus legte Simon auf die rechtlichen Beziehungen zwischen Versicherungsmakler und ihren Kunden. Manche Versicherungsmakler seien immer noch nachlässig, wenn es darum gehe, den Maklerauftrag vom Mandanten auch tatsächlich unterschreiben zu lassen, mahnt dazu Simon an. Zudem empfiehlt er, getrennte Makleraufträge für das Privat- und das Gewerbekundengeschäft zu machen. Allein deshalb, weil im Gewerbebereich schon öfter auf Honorarbasis gearbeitet werde. Ausführlich nahm Simon Stellung zu den Details von spartenbezogenen und umfassenden Makleraufträgen und den entsprechenden Vollmachtrahmen gegenüber den Versicherern. In die Tiefe ging er auch zum Umgang mit AGVs, Zusatzvereinbarungen und Geschäftsbesorgungsverträgen und Themen rund um Haftungs-, Versicherer und Produktausschlüssen.

Mehr Pflichten als Rechte

Zahlreiche weitere Themen, Paragraphen und Tipps wurden in dem Seminar behandelt. Versicherungsmakler sollten sich deutlich stärker mit den rechtlichen Grundlagen beschäftigen, so das übergreifende Resümee. Denn die Regulierung habe mehr Pflichten, die bei Nichtbeachtung zur Haftung und Schadensersatzpflicht beim Versicherungsmakler führen könnten, als Rechte für den Berufsstand mit sich gebracht. Allerdings seien viele Pflichten nur grob oder gar nicht geregelt worden. Um die Tätigkeit des Versicherungsmaklers verantwortungsvoll ausführen zu können, müsste demnach zumindest ein Grundwissen in den Maklerunternehmen vorhanden sein. In unklaren Fällen scheut sich der IGVM zudem auch nicht, diese gerichtlich klären zu lassen. IGVM-Mitglieder sollten sich bei solchen Fällen direkt an den Verband wenden. (bh)