Das Pfälzische Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken hat entschieden, dass ein Immobilienmakler verpflichtet ist, Mietern umfassend Auskunft darüber zu erteilen, wie er mit deren personenbezogenen Daten umgegangen ist. Dies betrifft auch Fragen der Datenspeicherung, Vervielfältigung und Weiterverarbeitung. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht jedoch nicht, wenn Innenraumfotos der Immobilie einvernehmlich mit den Mietern angefertigt wurden.
Im zugrunde liegenden Fall bewohnten die Kläger eine Doppelhaushälfte, die der Eigentümer veräußern wollte. Zur Vermarktung beauftragte er einen Immobilienmakler. In einem mit den Mietern abgestimmten Termin, an dem diese anwesend waren, fertigten Mitarbeiter des Maklers Lichtbilder von den Innenräumen an. Personen waren auf den Aufnahmen nicht zu sehen. Die Fotos wurden anschließend in einer Verkaufsanzeige auf einem Immobilienportal veröffentlicht und zudem in einem gedruckten Exposé verwendet.
Nach Veröffentlichung der Anzeige und Weitergabe des Exposés an Kaufinteressenten wurden die Mieter von Dritten auf die Fotos angesprochen. Sie fühlten sich dadurch „demaskiert“ und entwickelten ein diffuses Gefühl des Beobachtetseins. Daraufhin verlangten sie vom Makler umfangreiche Auskünfte sowie Schadensersatz wegen eines behaupteten Datenschutzverstoßes. Im Laufe des Rechtsstreits erklärte der Makler, sämtliche Fotos gelöscht und keine Kopien angefertigt zu haben.
OLG: Makler muss Auskunft geben, aber kein Schmerzensgeld
Das OLG änderte die vollständige Klageabweisung des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) teilweise ab und gab den Mietern in Teilen Recht. Nach Auffassung der Richter ist der Makler verpflichtet, Auskunft über die Verarbeitung personenbezogener Daten der Mieter im weiteren Sinne zu erteilen. Dazu zählen unter anderem Art und Herkunft der erhobenen Daten, die Dauer der Speicherung, mögliche Profilbildungen sowie eine etwaige automatisierte Verarbeitung – auch unter Einsatz künstlicher Intelligenz. Zudem müsse den Mietern eine Kopie eines gegebenenfalls gespeicherten Datensatzes kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.
Hinsichtlich der angefertigten Lichtbilder verneinte das OLG jedoch einen weiteren Auskunftsanspruch. Der Makler habe erklärt, dass die Fotos gelöscht und nicht vervielfältigt worden seien. Ob eine Auskunft als erteilt gilt, hänge nicht davon ab, ob sie tatsächlich richtig oder vollständig sei, sondern allein davon, ob der Auskunftgeber den Willen habe, eine vollständige Auskunft zu erteilen. Nachweise müsse er hierfür nicht vorlegen.
Auch einen Anspruch auf Schmerzensgeld lehnte das Gericht ab. Die Mieter hätten der Anfertigung und Verwendung der Fotos zum Zweck des Verkaufs stillschweigend zugestimmt, indem sie die Aufnahmen ermöglicht hätten. Diese Einwilligung umfasse zwangsläufig auch die erforderliche Speicherung der digitalen Bilder. (bh)
OLG Zweibrücken, Urteil vom 09.12.2025 – Az: 5 U 82/24
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können