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15. März 2021
Impfschäden? Bund muss keine Entschädigung leisten

Impfschäden? Bund muss keine Entschädigung leisten

Ein Geimpfter hat nicht automatisch einen Entschädigungsanspruch, nur weil die Möglichkeit besteht, er habe einen Impfschaden erlitten. Das geht aus einem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen hervor. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Soldat gegen die Bundeswehr geklagt.

Impfstoffe sind derzeit coronabedingt ein ständiges Gesprächsthema. Dabei kommen auch immer wieder die Sorge vor Impfschäden und ein angeblich drohender Impfzwang zur Sprache. Bestimmte Berufsgruppen, wie beispielsweise Soldaten, unterliegen jedoch bereits seit Längerem de facto einem Impfzwang. Doch unter welchen Umständen besteht in einem derartigen Fall ein Anspruch auf Schadensersatz, wenn plötzlich gesundheitliche Beeinträchtigungen auftreten? Das musste das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem aktuellen Verfahren entscheiden.

Neurologische Ausfälle

Ein Soldat war 2010 im Zuge der Vorbereitung für seinen Auslandseinsatz gegen Gelbfieber geimpft worden. In der Folgezeit klagte der Mann dann über verlangsamte Augenbewegungen, Schwindel, Sprachprobleme und Unbeweglichkeit. Der zuständige Truppenarzt hielt damals einen Zusammenhang zwischen den neurologischen Problemen des Mannes und der Impfung für möglich.

Bundeswehr lehnt Entschädigung ab

Die Bundeswehr lehnte eine Entschädigung jedoch ab. Es gebe Hinweise, dass die Erkrankung bereits vor der Impfung aufgetreten sei, argumentierte der Arbeitgeber des Mannes.

Ärzte schließen Zusammenhang nicht aus

Der Soldat hielt dem entgegen, dass seine behandelnden Ärzte einen Zusammenhang für möglich erachteten. Frühere Einschränkungen seiner Blickbewegungen ließen auch nicht den Schluss zu, dass seine Beeinträchtigung schon zuvor bestanden hätte. Vielmehr sei er damals schlichtweg überarbeitet gewesen.

Genaue Ursache der Beschwerden bleibt unbekannt

Das LSG schloss sich nach Sichtung mehrerer Gutachten der Rechtsauffassung der Bundeswehr an. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Impfung tatsächlich die Ursache der Erkrankung des Soldaten war. Die genaue Ursache bleibe unbekannt. Von dem Impfstoff seien bereits über 600 Millionen Dosen verimpft worden. Ähnliche Symptome hätten sich dabei bisher jedoch nicht beobachten lassen. Außerdem habe der Mann nach Überzeugung des Gerichts bereits vor der Impfung an den beschriebenen Einschränkungen gelitten. In den vom Gericht eingeholten Gutachten wurde Überarbeitung als medizinische Ursache für die vor der Impfung diagnostizierte Augenträgheit ausgeschlossen. (tku)

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.01.2021 – L 10 VE 11/16

Bild: © Alexander Limbach – stock.adobe.com