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Steuern & Recht
22. Februar 2023
Ist der Weg zum Kaffee auf der Arbeit unfallversichert?
Cup coffee beans wooden dark background

Ist der Weg zum Kaffee auf der Arbeit unfallversichert?

Eine Frau klagte gegen ihre gesetzliche Unfallversicherung. Die Verwaltungsangestellte wollte sich im Sozialraum des Finanzamtes einen Kaffee holen, rutschte auf dem Weg zum Automaten aus und zog sich dabei eine Verletzung zu. Die Versicherung wollte dies nicht als Arbeitsunfall anerkennen.

In einem am Dienstag veröffentlichten Urteil behandelte der 3. Senat des Hessischen Landessozialgerichts einen Fall, bei dem eine 57-jährige Verwaltungsangestellte eines Finanzamts sich einen Kaffee vom Getränkeautomaten holen wollte und sich auf dem Weg dorthin einen Lendenwirbelbruch zuzog. Die Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg war auf dem nassen Boden ausgerutscht.

Grundsätzlich sind Arbeitnehmer gesetzlich unfallversichert, solange sie einer betriebsbezogenen Tätigkeit nachgehen. Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag der 57-Jährigen, ihren Unfall als Arbeitsunfall anzuerkennen, ab. Der Versicherungsschutz ende regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür, so die Versicherung.

Sturz beim Kaffeeholen gilt als Arbeitsunfall

Das Hessische Landessozialgericht gab der verunglückten Frau Recht. Der Sturz sei als Arbeitsunfall anzuerkennen. Denn das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, habe im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.

Sei ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, sei er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich seien die insoweit zurückgelegten Wege hingegen nicht versichert. Ebenso sei die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomaten ende – so die Darmstädter Richter – auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befinde. Dieser Raum gehöre eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Darüber hinaus sei der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden. (mki)

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 21.02.2023 – Az. L 3 U 202/21

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