In einem Urteil vom 26.10.2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass es sich bei den Kosten für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst genutzten Einfamilienhaus gehörenden Gartens nicht um außergewöhnliche Belastungen handelt.
Die Klägerin leidet an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen ist. Um die Pflanzenbeete im Garten weiterhin erreichen zu können, ließ die Klägerin den Weg vor ihrem Haus pflastern und Hochbeete anlegen. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen nicht als außergewöhnliche Belastungen. Das Finanzgericht wies die Klage in erster Instanz ab.
Gartenpflege ist Freizeitgestaltung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Aufwendungen könnten laut Auffassung der Richter am BFH nur dann als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sie dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstanden seien. Daher würden beispielsweise Krankheitskosten oder Aufwendungen zur Befriedigung des existenznotwendigen Wohnbedarfs als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Zwar sei auch die Umbaumaßnahme eine Folge der Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin gewesen, die Aufwendungen seien jedoch nicht zwangsläufig entstanden, argumentierte das Gericht. Sie seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie die Folge einer frei gewählten Freizeitgestaltung.
Ganz leer ging die Klägerin jedoch nicht aus: Zumindest die in den Umbaukosten enthaltenen Lohnaufwendungen konnte sie gemäß § 35a Einkommenssteuergesetz steuerlich absetzen. (sts)
BFH, Urteil vom 26.10.2022 – Az. VI R 25/20
Bild: © Artalis-Kartographie – stock.adobe.com
- Zum Verfassen von Kommentaren bitte Anmelden oder Registrieren.