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11. April 2023
Ist ein Sturz bei einem Firmenlauf unfallversichert?
Group of teenagers skating on track in summer evening. Abstract panoramic short track speed skating sport background

Ist ein Sturz bei einem Firmenlauf unfallversichert?

Eine Inlineskaterin nimmt zusammen mit anderen Mitarbeitern eines Unternehmens an einem Firmenlauf teil. Doch sie stürzt und zieht sich eine Verletzung am Handgelenk zu. Ist der Sturz unfallversichert?

Eine 45-jährige Beschäftigte nahm im Mai 2019 als Inlineskaterin gemeinsam mit anderen Mitarbeitern ihres Unternehmens am Berliner Firmenlauf im Tiergarten teil. Bei dem Firmenlauf handelte es sich um eine von einem Berliner Sportverein organisierte Veranstaltung, die sportlich interessierten Beschäftigten zahlreicher Unternehmen und Organisationen, aber auch Freizeitteams und Nachbarschaftsteams offenstand. Nach dem sportlichen Teil erfolgte eine Siegerehrung. Im Anschluss bestand Gelegenheit, sich gemeinsam auf einer „Run-Party“ zu vergnügen. Die Beschäftigte kam nach dem Start auf der Skaterstrecke auf nassem Untergrund ins Rutschen, stürzte und brach sich das rechte Handgelenk.

Unfallversicherer lehnt Leistung ab

Daraufhin begehrte die Beschäftigte Leistungen vom gesetzlichen Unfallversicherer. Doch die Unfallkasse lehnte es ab, diesen Vorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen und für den entstandenen Schaden aufzukommen. Laut Auffassung der Unfallkasse habe es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung gehandelt. Doch die Klage der Inlineskaterin vor dem Sozialgericht Berlin blieb ohne Erfolg. Und auch das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin bestätigt. Demnach habe sich der Unfall nicht bei einer Aktivität ereignet, die mit der Beschäftigung in einem engen rechtlichen Zusammenhang stehe, begründeten die Richter am LSG ihre Entscheidung.

Ein regelmäßiger Betriebssport lag nicht vor

Zum einen liege laut LSG kein Betriebssport vor, der eine gewisse Regelmäßigkeit und das Ziel gesundheitlichen Ausgleichs voraussetze. Der Firmenlauf finde nur einmal jährlich statt und habe, auch wenn es sich um keinen Hochleistungssport handele, den Charakter eines Wettstreits. Es würden die Zeiten gemessen und Sieger in allen Kategorien gekürt. Und auch den Umstand, dass einige Beschäftigte vorher gelegentlich gemeinsam trainiert und sich diese Gruppe unter einem einheitlichen Teamnamen zum Firmenlauf angemeldet habe, ließ das LSG nicht gelten. Vielmehr habe es sich bei dieser Gruppe um einen privaten Kreis von Beschäftigten des Unternehmens gehandelt, die die Leidenschaft für das sportliche Hobby des Inlineskatens teilten.

Es handelte sich außerdem nicht um eine betriebliche Großveranstaltung

Zum anderen habe es sich laut LSG bei dem Firmenlauf auch nicht um eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt. Der Firmenlauf habe als Großveranstaltung mit anschließender Party vielen anderen Unternehmen und Einzelbewerbern offen gestanden und eher den Charakter eines Volksfestes gehabt. Außerdem habe nur ein ganz geringer, sportlich interessierter Teil der Mitarbeitenden des Unternehmens der Klägerin an dem Firmenlauf teilgenommen. Ein spezielles Programm für den großen Teil der nicht-laufenden Beschäftigten habe es nicht gegeben. Der Firmenlauf sei daher nicht geeignet gewesen, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern. Der Umstand, dass im Betrieb für die Teilnahme am Firmenlauf geworben worden sei und der Arbeitgeber die Startgebühr übernommen und Lauf-Shirts mit dem Firmenlogo zur Verfügung gestellt habe, führe ebenfalls zu keiner abweichenden Bewertung.

Das Urteil ist nicht allerdings noch nicht rechtskräftig. (as)

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.03.2023 – Az. L 3 U 66/21

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