AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
26. Mai 2021
Italienischer Rentner in D krankenversicherungsfrei

Italienischer Rentner in D krankenversicherungsfrei

Wenn ein Rentenantragsteller einen Leistungsanspruch gegenüber einem ausländischen System der Gesundheitsfürsorge besitzt, so ist er nicht Mitglied der Krankenversicherung der Rentner in Deutschland und muss hier keine Krankenversicherungsbeiträge bezahlen. Das hat das LSG Essen entschieden.

Ein italienischer Staatsangehöriger, der nach einigen Arbeitsjahren in Deutschland inzwischen wieder in Italien lebt, kann eine Rente aus Deutschland erhalten, ohne davon Krankenversicherungsbeiträge an die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) bezahlen zu müssen.

In Italien existiert in Form des Servizio Sanitario Nazionale (SSN) ein staatliches, steuerfinanziertes Gesundheitssystem, das allen Bürgern unabhängig vom Einkommen und sozialen Stand eine einheitliche, kostenlose medizinische Grundversorgung bietet. Auch Rentenantragsteller und Rentner erhalten mittels des SSN Gesundheitsleistungen. Der Italiener, der im konkrreten Fall als Kläger auftritt, besitzt mindestens seit 2008 Anspruch auf diese Sachleistungen gegenüber dem SSN.

Im Juli 2011 beantragte er die Gewährung einer deutschen Altersrente, die ihm der deutsche Rentenversicherungsträger ab November 2011 in Höhe von monatlich 154,80 Euro bewilligte. Dann stellte die im konkreten Verfahren beklagte Krankenkasse aufgrund des Rentenantrags die Pflichtversicherung des Klägers in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) fest und forderte Krankenversicherungsbeiträge von der Rente. Hiergegen wehrte sich der Kläger erfolgreich vor dem SG Düsseldorf.

Rentenanspruch ist nicht an Mitgliedschaft in KVdR gebunden

Nun hat das Landessozialgericht (LSG) Essen die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Ihr gegenüber bestehe weder nach deutschem noch nach europäischen Recht eine Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers.

Insbesondere komme Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit nicht zur Anwendung. Denn der Kläger habe bei Einreichung des Rentenantrags und während dessen Bearbeitung seinen Sachleistungsanspruch gegenüber dem SSN nicht verloren. Für Rentenantragsteller mit Wohnsitz in Mitgliedsstaaten mit einem sogenannten nationalen Gesundheitsdienst – also unter anderem Italien –, stelle sich das Problem des Anspruchsverlustes regelmäßig nicht, denn bei fortbestehendem Sachleistungsanspruch in diesen Mitgliedsstaaten blieben diese auch primär leistungszuständig.

Das LSG hat die Revision zugelassen. (ad)

LSG Essen, Urteil vom 03.09.2020, Az.: L 16 KR 573/15

Bild: © ArTo – stock.adobe.com