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13. Januar 2021
Jurist darf gleichzeitig Versicherer und Versicherte unterstützen

Jurist darf gleichzeitig Versicherer und Versicherte unterstützen

Eine Anwältin darf gleichzeitig Syndikusanwältin für einen Haftpflichtversicherer sein und dessen Versicherungsnehmer unterstützen. Das geht aus einem Urteil des BGH hervor. Der BGH verweist in seiner Urteilsbegründung auch darauf, dass sich die Situation bei für Versicherungsmakler tätigen Juristen anders darstellt.

Eine Rechtsanwältin, die für einen Haftpflichtversicherer arbeitete, hatte 2016 ihre Zulassung als Syndikusrechtsanwältin beantragt. Eine ihrer Tätigkeiten für den Versicherer bestand darin, die Versicherungsnehmer ihres Arbeitgebers bei der Abwehr von unberechtigten Forderungen zu unterstützen. Die Rechtsanwaltskammer München verweigerte der Frau daraufhin die Zulassung. Die Kammer bemängelte, dass die Anwältin nicht ausschließlich für den Versicherer tätig sei, sondern auch für dessen Versicherungsnehmer.

Kein Interessenskonflikt erkennbar

Die Anwältin klagte gegen die Entscheidung und setzte sich schließlich vor dem Bundesgerichtshof (BGH) durch. Der BGH entschied zwar, dass ein Syndikusrechtsanwalt nach § 46 Abs. 5 Satz 1 BRAO tatsächlich daran gebunden ist, nur für seinen Arbeitgeber tätig zu sein. Jedoch erkannten die Bundesrichter in der Tätigkeit für die Versicherungsnehmer keinen Interessenskonflikt für die Juristin. Schließlich sei es im Interesse des Versicherers, dass unberechtigte Forderungen abgewendet würden. Aus diesen könnte ansonsten im Nachhinein ein finanzieller Nachteil für ihren Arbeitgeber entstehen.

Abgrenzung zur Situation bei Versicherungsmaklern

Bei Versicherungsmaklern sieht das anders aus. Ein Jurist, der bei einem Versicherungsmakler angestellt ist, um dessen Kunden zu beraten, kann nicht als Syndikusanwalt des Unternehmens zugelassen werden. Das geht aus einem älteren Urteil des BGH hervor (BGH, Beschluss vom 16.08.2019 – AnwZ (Brfg) 58/18). Ein angestellter Jurist, der Kunden eines Versicherungsmaklers berät, prüfe und verhandle dabei rechtlich und wirtschaftlich arbeitgeberfremde Ansprüche, entschied der BGH damals. Auch die Verpflichtung des Maklers, seinen Kunden gegenüber Unterstützungsleistungen zu erbringen, ändere daran nichts.

Der Jurist eines Maklers darf folglich nicht für dessen Kunden tätig werden, wenn er eine Zulassung als Syndikusanwalt anstrebt. Für den Juristen eines Versicherers hingegen, lassen sich die beiden Tätigkeiten sehr wohl miteinander vereinbaren. (tku)

BGH, Urteil vom 02.11.2020 – AnwZ (Brfg) 24/19

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