Eine Kfz-Haftpflichtversicherung muss nicht für Beiträge zahlen, die durch Höherstufung der Kaskoversicherung infolge der Nutzung einer GAP-Versicherung entstehen, sofern kein zusätzlicher unfallbedingter Schaden dargelegt wurde.
Höherstufung nach GAP-Nutzung: Streit um Kaskobeiträge nach Totalschaden
Ein Unfallgeschädigter nahm den Kfz-Haftpflichtversicherer des Unfallgegners auf Ersatz eines sogenannten Höherstufungsschadens in Anspruch. Nachdem sein durch ein Darlehen finanziertes Fahrzeug bei einem Auffahrunfall einen Totalschaden erlitten hatte, griff er auf seine Kaskoversicherung mit GAP-Versicherungsschutz zurück. Diese Police sollte die Differenz zwischen der Leistung des gegnerischen Haftpflichtversicherers und der noch offenen Darlehenssumme abdecken. Zwar wurde so die Finanzierungslücke geschlossen, doch führte die Inanspruchnahme des GAP-Schutzes zu einer schlechteren Einstufung in seiner Kaskoversicherung. Die Folge waren über Jahrzehnte hinweg erhöhte prognostizierte Beiträge von insgesamt rund 2.600 Euro. Während der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die unmittelbaren Sachschäden regulierte, lehnte er die Erstattung dieser Beitragserhöhungen ab. Amtsgericht und Landgericht gaben dem Versicherer Recht, weshalb der Geschädigte schließlich Revision beim Bundesgerichtshof einlegte.
Höherstufung kein ersatzfähiger Schaden
Der BGH wies die Revision des Klägers zurück. Zwar könne ein sogenannter Höherstufungsschaden grundsätzlich eine adäquate Folge der Fahrzeugbeschädigung sein und damit vom Schädiger zu ersetzen sein. Im konkreten Fall liege dies jedoch nicht vor. Denn der Kläger habe seine Kaskoversicherung nicht zur Regulierung der unfallbedingten Substanzschäden herangezogen – diese waren bereits durch den Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ausgeglichen worden.
Die Höherstufung sei allein durch die Inanspruchnahme des GAP-Versicherungsschutzes erfolgt. Der Kläger argumentierte, ohne den Unfall hätte er den noch offenen Darlehensbetrag nicht sofort begleichen müssen. Durch den Totalschaden sei jedoch die Restschuld fällig geworden, die seine GAP-Versicherung abdeckte. Ohne diese Absicherung hätte er den Differenzbetrag aus eigenen Mitteln zahlen müssen.
Darlehensraten bleiben Eigenverantwortung
Nach Auffassung des BGH ergibt sich daraus jedoch kein ersatzfähiger Haftungsschaden. Die Pflicht zur Zahlung der Darlehensraten bestehe unabhängig vom Unfall und stelle für sich genommen keinen Schaden dar. Auch eine vorzeitige Fälligkeit der Restschuld begründet nur dann einen Haftungsschaden, wenn dadurch zusätzliche finanzielle Nachteile entstehen – etwa höhere Kreditkosten oder der Verlust von Zinsvorteilen. Solche Nachteile hat der Kläger aber nicht dargelegt. Seine Argumentation beschränkte sich darauf, dass er ohne GAP-Versicherung eigenes Vermögen hätte einsetzen müssen. Damit fehlt es an einem unfallbedingten Mehrschaden, sodass die Klage endgültig scheiterte.
BGH, Urteil vom 03.12.2024 – Az: VI ZR 282/23
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