Eine Reiseabbruchversicherung greift nur dann, wenn eine Reise tatsächlich vorzeitig beendet wird. Wer zwar einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch nimmt, die Reise insgesamt aber fortsetzt und planmäßig beendet, kann in der Regel keine Leistungen erwarten. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken mit Beschluss vom 18.02.2026 klargestellt.
Quarantäne auf Kreuzfahrt, verspätete Ankunft im Anschlusshotel
Ein Ehepaar hatte für rund 9.570 Euro eine Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu gebucht und zusätzlich eine Familienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über 9.000 Euro abgeschlossen. Während der Reise wurde die Ehefrau nach einem positiven Covid-19-Test für fünf Tage in Quarantäne geschickt. In der Folge konnte das Paar das gebuchte Hotel in Honolulu erst verspätet beziehen.
Der Ehemann meldete daraufhin einen Schaden an den Reiseversicherer und erkundigte sich auch nach einem möglichen Rücktransport. Der Versicherer lehnte jedoch ab. Das Ehepaar setzte die Reise fort, nutzte das Hotel – wenn auch eingeschränkt – und trat den Rückflug wie geplant an.
Kein „Abbruch“, sondern nur Unterbrechung
Sowohl das zuerst mit dem Fall befasste Landgericht als auch das OLG Zweibrücken wiesen die Klage auf Zahlung von 9.000 Euro ab. Entscheidend sei, so der Senat, dass kein Reiseabbruch im Sinne der Versicherungsbedingungen vorlag.
Ein solcher Abbruch setze voraus, dass die Reise aus einem versicherten Grund vorzeitig beendet wird. Konkret heißt es: Die Nutzung der gebuchten Leistungen hätten vollständig aufgegeben und die Rückreise abweichend vom ursprünglichen Plan organisiert werden müssen. Genau daran fehlte es hier.
Stattdessen habe das Ehepaar lediglich einzelne Leistungen nicht wie geplant nutzen können. Die Rückreise erfolgte jedoch wie gebucht. Damit liege lediglich eine Unterbrechung der Reise vor, die vom Versicherungsschutz nicht umfasst sei.
Quarantäne allein reicht nicht
Zwar sehen die Versicherungsbedingungen grundsätzlich auch Ereignisse wie eine unerwartete Erkrankung oder eine behördlich angeordnete Quarantäne als versicherte Gründe vor. Voraussetzung für Leistungen ist jedoch zusätzlich, dass dem Versicherten die Fortsetzung der Reise objektiv nicht mehr zugemutet werden kann.
Auch dieses Kriterium sah das Gericht nicht als erfüllt an. Das Kreuzfahrtschiff habe bereits wenige Tage nach Auftreten der Erkrankung einen Hafen angelaufen. Dort hätte grundsätzlich die Möglichkeit bestanden, das Schiff zu verlassen und die Reise tatsächlich und gegebenenfalls mit medizinischer Hilfe abzubrechen. Dass ein Verlassen auf hoher See faktisch schwierig ist, ändere daran nichts. (bh)
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 18.02.2026 – Az: 1 U 63/25
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