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28. November 2025
Kein klarer Besserungsnachweis: BU-Rent darf nicht gestoppt werden
BU-Rente darf ohne klaren Besserungsnachweis nicht gestoppt werden

Kein klarer Besserungsnachweis: BU-Rent darf nicht gestoppt werden

Eine einmal anerkannte Berufsunfähigkeit darf vom Versicherer nur zurückgenommen werden, wenn eine deutliche gesundheitliche Besserung objektiv nachgewiesen wird. Die Beweislast liegt allein beim Versicherer, wie das OLG Frankfurt im Fall eines Steinmetzmeisters bestätigte.

Wenn Versicherer Leistungen aus einer anerkannten Berufsunfähigkeitsversicherung stoppen wollen, geraten viele Betroffene in eine extreme Drucksituation. Immer wieder kommt es deswegen auch zu Gerichtsverfahren. Ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt zeigt: Eine einmal erkannte Berufsunfähigkeit kann nicht ohne klaren, objektiven Nachweis einer erheblichen gesundheitlichen Verbesserung zurückgenommen werden.

Das Gericht stellte klar, dass die Beweislast für eine solche Verbesserung allein beim Versicherer liegt. Dies spielte im Fall eines selbstständigen Steinmetzmeisters eine entscheidende Rolle. Der Mann litt unter einer chronischen depressiven Störung, einer schwer einstellbaren Diabetes-Erkrankung und weiteren erheblichen gesundheitlichen Einschränkungen.

Seine Versicherung hatte die BU-Rente zunächst anerkannt und mehrere Jahre lang gezahlt. Drei Jahre später leitete der Versicherer jedoch ein Nachprüfungsverfahren ein und stellte die Leistungen überraschend ein. Grundlage waren neue Gutachten, die eine vermeintliche Besserung nahelegten.

Der Versicherte wandte sich daraufhin an die auf Berufsunfähigkeit spezialisierten Rechtsanwälte Ostheim & Klaus PartmbB in Darmstadt. Deren juristische Prüfung ergab, dass von einer tatsächlichen Verbesserung keine Rede sein konnte. Die Gutachten des Versicherers seien methodisch unzureichend, teils widersprüchlich und stützten sich eher auf Annahmen als auf belastbare medizinische Fakten. Diese Argumentation überzeugte sowohl das Landgericht (LG) Darmstadt als auch das OLG Frankfurt. Beide Gerichte kamen zu dem Schluss, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen unverändert fortbestanden, die Gutachten keine objektive Besserung belegten und das ursprüngliche Leistungsanerkenntnis daher bindend bleibe.

Das OLG verpflichtete den Versicherer folglich, die BU-Rente weiterzuzahlen, rückständige Beträge zu erstatten, den Versicherten von Beiträgen zu befreien und ihm die vertraglichen Überschüsse auszukehren. Das Urteil unterstreicht, dass psychische Erkrankungen wie Depressionen vollwertige Gründe für eine Berufsunfähigkeit darstellen und dass Nachprüfungsverfahren nicht als Druckmittel genutzt werden dürfen. Versicherer müssen klar und objektiv nachweisen, dass sich der Gesundheitszustand deutlich verbessert hat, bevor sie Leistungen einstellen. (bh)