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Steuern & Recht
27. Oktober 2021
Kein Schadensersatz bei Sturz wegen fahrlässiger Fahrweise

Kein Schadensersatz bei Sturz wegen fahrlässiger Fahrweise

Stürzt ein Radfahrer, weil er zu dicht und unvorsichtig an Mülltonnen vorbeifährt, die er schon von Weitem auf dem Radweg sehen kann, so hat er keinen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma. Das hat das Landgericht Frankenthal entschieden.

Ein Fahrradfahrer erkannte bei seiner Fahrt auf einem Radweg zwar, dass sich dort zwei Mülltonnen befanden, stürzte dann aber beim Versuch, den Tonnen auszuweichen, weil er gegen eine der Mülltonnen fuhr. Dabei verletzte er sich schwer und verlangte daher vom zuständigen Abfallentsorgungsunternehmen Schmerzensgeld und Schadensersatz. Seiner Meinung nach hätten die Müllwerker die geleerten Tonnen auf dem Radweg so abgestellt, dass es ihm nicht möglich gewesen sei, gefahrlos vorbeizufahren. Dies sei eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Seine Klage hatte aber keinen Erfolg: Laut Urteil des Landgerichts Frankenthal (LG) treffe den Radfahrer ein ganz überwiegendes Mitverschulden am Unfall. Zwar könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Durch die Tonnen als „ruhendes Hindernis“ könne der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werden.

Erkennbaren Hindernissen muss mit Abstand ausgewichen werden

Wenn aber dieses „ruhende Hindernis“ schon von Weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Stürze er beim zu dichten Vorbeifahren am für ihn schon von Weitem sichtbaren Hindernis, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr zurückzuführen, sondern ganz überwiegend auf seine eigene grob fahrlässige Fahrweise. Der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich im konkreten Fall allerdings bewusst dazu entschieden, an den Tonnen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung zum Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken eingelegt werden.

LG Frankenthal, Urteil vom 24.09.2021 – 4 O 25/21. (ad)

Bild: © andy – stock.adobe.com