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12. Mai 2022
Kein Schadensersatz für Infraschall von Windkraftanlagen

Kein Schadensersatz für Infraschall von Windkraftanlagen

Zwei Grundstücksbesitzer, die bereits erfolglos vor dem VG Minden gegen die Genehmigung von Windkraftanlagen in ihrer Umgebung geklagt hatten, kommen nun vor dem OLG Hamm mit ihren Schadensersatzklagen wegen des angeblichen Schalls unterhalb des hörbaren Bereichs auch nicht durch.

Zwei Grundstücksbesitzer haben von den Betreibern von Windenergieanlagen Schadensersatz wegen der Beeinträchtigung ihrer Wohngrundstücke durch sogenannten Infraschall, also Schall unterhalb des hörbaren Bereiches, verlangt. Die beiden sind Eigentümer von selbst genutzten Wohngrundstücken in einer Entfernung von ca. zwei Kilometern Entfernung von Windenergieanlagen. Sie haben ihr Schadensersatzbegehren mit der Behauptung gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch Infraschall begründet, der von den Windenergieanlagen auf ihre Grundstücke gelange. Nach Abweisung der Klagen durch die Landgerichte Detmold und Paderborn haben sie ihre Klagen jeweils mit einer Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) weiterverfolgt. Dieses hat nun die Abweisungen der Klagen bestätigt.

Bereits Verwaltungsgericht verneint Beeinträchtigung der betreffenden Grundstücke

Zur Begründung führt das OLG aus, dass die Grundstücksbesitzer aufgrund der Rechtskraft von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht mehr mit ihrer Behauptung der vorgebrachten Beeinträchtigungen gehört werden können. Beide Kläger waren nämlich bereits vor dem Verwaltungsgericht Minden (VG) ohne Erfolg gegen die Genehmigung der Windenergieanlagen vorgegangen. Das OLG Hamm sieht sich aus Rechtsgründen an die rechtskräftigen Urteile des VG Minden gebunden. Dieses hatte die Anfechtungsklagen jeweils mit der Begründung zurückgewiesen, dass eine rechtlich relevante Beeinträchtigung der klägerischen Grundstücke nicht vorliege.

Sachverständiger bestätigt Nichtmessbarkeit des Schalls

Außerdem spreche aufgrund der im Zivilverfahren eingeholten Sachverständigengutachten viel dafür, dass von den Windenergieanlagen der Beklagten keine wesentlichen Beeinträchtigungen auf die klägerischen Grundstücke einwirken. Der Sachverständige habe damals überzeugend dargelegt, dass die theoretisch bestimmbaren Schalldruckpegel des Infraschalls auf den klägerischen Grundstücken um mehrere Größenordnungen unterhalb der menschlichen Wahrnehmung läge. Zudem sei der von den Windenergieanlagen ausgehende Infraschall auf den klägerischen Grundstücken praktisch nicht mehr messbar, da die von den Anlagen ausgehende Schallwelle in einer Entfernung von um die zwei Kilometer in dem vom Wind verursachten Schall untergehe.

Medizinisch-biologisches Gutachten erforderlich?

Das OLG hat offen gelassen, ob andernfalls noch ein medizinisch-biologisches Sachverständigengutachten dazu einzuholen gewesen wäre, ob Infraschall, wie er von den hier in Rede stehenden über 200 Meter hohen Anlagen ausgeht, wegen einer von den Klägern behaupteten spezifischen Ausprägung als Teil des allgemeinen Infrarauschens auch noch unterhalb der Wahrnehmungsschwelle geeignet ist, die Gesundheit durch Einwirkungen auf körperliche Rezeptoren oder Systeme trotz einer Entfernung von etwa zwei Kilometern zu beeinträchtigen.

Die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) wurde nicht zugelassen. Die Kläger können daher nur noch Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH erheben. (ad)

OLG Hamm, Urteile vom 05.05.2022 – I-24 U 199/19 und I-24 U 1/20

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