Ein Schüler steht nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn er auf eigene Initiative eine Sonnenblume für ein Schulreferat pflücken will und dabei verunglückt. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt entschieden.
Der damals 15-Jährige wollte seine Präsentation über Korbblütler mit einer echten Sonnenblume veranschaulichen und fuhr deshalb vor dem Unterricht mit dem Moped zu einem nahe gelegenen Feld. Auf dem Weg dorthin erlitt er einen schweren Verkehrsunfall mit einem offenen Schädel-Hirn-Trauma.
Die Unfallkasse lehnte eine Anerkennung als Schulunfall ab – zu Recht, wie das LSG entschied. Das Pflücken der Sonnenblume habe außerhalb des organisatorischen Verantwortungsbereichs der Schule gelegen. Die Lehrerin hatte keine entsprechende Aufforderung gegeben; Die Schüler durften selbst entscheiden, ob und wie sie Anschauungsmaterial besorgen. Die Vorbereitung des Referats sei damit – wie bei einer Hausarbeit – Sache des Schülers bzw. seiner Eltern gewesen.
Das Gericht stellte zudem fest, dass sich der Unfall nicht auf dem Schulweg ereignet habe. Dieser umfasse nur den Weg von der elterlichen Wohnung zur Schule.
Zwar könne auch das Beschaffen eines „Arbeitsgeräts“ wie einer Sonnenblume unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallen, jedoch nur, wenn dies auf Veranlassung der Schule geschieht. Das war hier nicht der Fall, so die Gründe für die Entscheidung der Richter. Selbst ein allgemeiner Hinweis der Lehrerin, dass Anschauungsmaterial die Note verbessern könne, sei keine Aufforderung gewesen – erst recht nicht, eine Blume unerlaubt auf fremdem Privatgrund zu pflücken. Das LSG hat allerdings die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 27.03.2025 – Az: L 6 U 36/24B VII
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