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Steuern & Recht
26. Februar 2026
Keine Diskriminierung: Altersgrenze 70 für Geschäftsführer zulässig
Keine Diskriminierung: Altersgrenze 70 Jahre für Geschäftsführer zulässig

Keine Diskriminierung: Altersgrenze 70 für Geschäftsführer zulässig

Eine Kapitalgesellschaft darf für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter festlegen: Das OLG Frankfurt am Main entschied, dass eine Altersgrenze von 70 Jahren rechtlich zulässig ist. Der Beschluss verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das AGG.

Nicht jeder Anspruch auf Lebenszeit im Amt ist rechtlich durchsetzbar: Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass eine Kapitalgesellschaft für ihre Geschäftsführer ein Höchstalter von 70 Jahren festlegen darf, ohne dass dies als unsachliche Diskriminierung gilt.

Hintergrund: Die Kläger sind Erben bzw. Beschenkte von Gesellschaftern einer 1980 gegründeten Unternehmensgruppe. Sie hatten gegen einen Beschluss aus dem Jahr 2022 geklagt, der das Amt eines Geschäftsführers automatisch mit Vollendung des 70. Lebensjahres enden lässt. Ihrer Ansicht nach garantierte der damalige Grundsatzvertrag eine geschäftsführende Tätigkeit auf Lebenszeit.

Sowohl das zunächst mit dem Fall betraute Landgericht als auch der 26. Zivilsenat des OLG Frankfurt am Main wiesen die Klage ab. Der Beschluss zur Altersgrenze sei rechtlich unproblematisch, so das Gericht.

Kein Verstoßt gegen AGG

Der Beschluss verstößt weder gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen das AGG. Im Gesellschaftsrecht verbietet der Grundsatz der Gleichbehandlung nur eine willkürliche, sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Zwar hatten die Gründungsgesellschafter ein unentziehbares, zeitlich unbegrenztes Sonderrecht. Dass dieses Recht späteren Gesellschaftern durch Erbfolge oder Schenkung nicht zusteht, verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz jedoch nicht. Gleiches müsse gleichbehandelt werden, eine unbegrenzte Fortgeltung ursprünglich begründeter Sonderrechte sei nicht erforderlich.

Der Beschluss verstößt auch nicht gegen das AGG. Zwar fällt die Beendigung einer Organstellung mit Erreichen einer Altersgrenze grundsätzlich in dessen Anwendungsbereich, doch eine Altersgrenze über 70 Jahre ist nach § 10 S. 3 Nr. 5 AGG zulässig, da sie einen Zeitpunkt abbildet, in dem bereits ein Anspruch auf Altersrente besteht, so der Senat. Die Privatautonomie der Kapitalgesellschaft wird durch das AGG nur eingeschränkt, soweit eine unsachliche Diskriminierung vorliegt. Das ist hier nicht der Fall. Alle Gesellschafter sind gleichermaßen von der Altersregelung betroffen. Die Entscheidung diene einer generellen Neustrukturierung der Altersverteilung, konkret einer Verjüngung im Rahmen des bereits 2014 begonnenen Generationswechsels.

Die Entscheidung ist nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH mit Beschluss vom 26.11.2025 (Az. II ZR 98/24) nunmehr rechtskräftig. 

 

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.7.2024 – Az. 26 U 1/24