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13. Mai 2020
Keine Haftung für Schäden durch einen verengten Gehweg

Keine Haftung für Schäden durch einen verengten Gehweg

Eine Frau zog sich beim Sturz über ein Hindernis, welches auf den Gehweg ragte und diesen einengte, eine Fraktur am Oberarm zu. Schmerzensgeld bekommt sie dennoch nicht, entschied das OLG Köln und führte zwei Gründe an, welche die Wohnungsbesitzerin, die das Hindernis aufstellen ließ, entlasteten.

Die Mülltonnen müssen raus, der Sperrmüll wartet auf die Abholung oder die Fassade wird renoviert. Es gibt viele gute Gründe, den Gehweg vorübergehende zu verengen. Wichtig ist hierbei jedoch, dass die geschaffene Gefahrenlage nicht zu Schäden bei Dritten führt. Ob in einem solchen Fall wirklich alle notwendigen Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, musste das Oberlandesgericht (OLG) Köln in einem aktuellen Fall entscheiden.

Sperrholzplatte ragt auf den Gehweg

Bei einer Frau aus Würselen war die Regenrinne defekt und um dafür zu sorgen, dass das ablaufende Wasser nicht in das Gebäude eintritt, hatte sie von ihrem Sohn eine Sperrholzplatte anbringen lassen. Diese sollte das Wasser ablenken, bis die Regenrinne repariert wäre. Der Handwerkertermin war bereits vereinbart. Doch die Sperrholzplatte, die gegen die Fensterbank eines Erdgeschossfensters lehnte, verengte den Gehweg vor dem Haus deutlich.

Frau stürzt über das Hindernis

Als schließlich eine Fußgängerin auf dem Gehweg unterwegs war, sah sie die Sperrholzplatte, geriet dann jedoch in ein Gespräch mit einer Passantin. Die Frau war vor der Holzplatte stehen geblieben, um die Passantin vorbeizulassen und nun sprachen die beiden Frauen miteinander. Als sie ihren Weg wieder fortsetzen wollte, drehte sich die Frau um, stolperte über das Hindernis und zog sich eine Oberarmfraktur zu. Sie hatte die Sperrholzplatte schlichtweg vergessen.

Kein Schmerzensgeld in erster Instanz

Aufgrund dieses Vorfalls erhob die Verletzte Klage gegen die Wohnungsbesitzerin und forderte 9.500 Euro Schmerzensgeld als Schadenersatz. Vor dem Landgericht Aachen wurde ihre Klage jedoch abgewiesen.

Keine Erfolgsaussichten vor dem Berufungsgericht

Die Frau legte Berufung ein. Doch das angerufene OLG Köln erachtete den Fall nun als aussichtslos, worauf die Verletzte ihre Klage zurücknahm. Das Gericht erkannte zwar eine Verpflichtung der Beklagten, Schäden aufgrund der von ihr geschaffenen Gefahrenlage zu verhindern, aber dieser Verpflichtung war die Wohnungsbesitzerin nachgekommen. Die Sperrholzplatte war deutlich sichtbar und konnte als Hindernis unmittelbar erkannt werden. Weitere Schutzmaßnahmen vonseiten der Besitzerin, waren nicht geboten.

Kein Verschulden der Wohnungsbesitzerin

Dass jemand ein Hindernis erkennt, dann wieder vergisst und schließlich darüber stolpert, sei ein unwahrscheinlicher Geschehensablauf, den die Besitzerin so nicht vorhersehen konnte, entschied das Gericht. Eine weitere Absicherung hätte allenfalls dazu geführt, dass das gut sichtbare Hindernis noch besser gesehen worden wäre. Dies hätte im vorliegenden Fall jedoch keinen Unterschied gemacht, da die Geschädigte das Hindernis ja bereits erkannt, jedoch wieder vergessen hatte.

Eltern haften nicht für ihre erwachsenen Kinder

Des Weiteren sei die Wohnungsbesitzerin allein deshalb schon nicht haftbar, weil ihr erwachsener Sohn die Sperrholzplatte aufgestellt hatte, erläuterte das Gericht ergänzend. Ein erwachsenes Kind in einer häuslichen Gemeinschaft sei seinen Eltern gegenüber nicht weisungsgebunden und somit für das eigene Handeln verantwortlich. (tku)

OLG Köln, Beschluss vom 04.02.2020, Az.: 7 U 285/19

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