AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
15. Januar 2021
Keine Kündigung wegen privater Nutzung des Dienstfahrzeugs

Keine Kündigung wegen privater Nutzung des Dienstfahrzeugs

Auch wenn einem Außendienstmitarbeiter die private Nutzung seines Dienstfahrzeugs versagt wurde, darf er nicht aufgrund von kleinen privaten Umwegen fristlos gekündigt werden. Das geht aus einem Urteil des LAG Düsseldorf hervor. Der Mitarbeiter war nach 35 Arbeitsjahren ohne Beanstandung fristlos entlassen worden.

Ein Mann, der seit 1984 als Energieanlagenelektroniker im Außendienst tätig war, wurde 2019 fristlos gekündigt. Der Grund: Sein Arbeitgeber hatte von einem Fahrtenbuch aus Papier auf ein elektronisches Fahrtenbuch umgestellt. Plötzlich fielen die kurzen Aufenthalte des Fahrzeugs vor seinem Zuhause auf. Da ihm jedoch die Privatnutzung seines Dienstfahrzeugs untersagt war, reagierte sein Arbeitgeber drastisch und kündigte den Mann fristlos. Der Außendienstmitarbeiter klagte dagegen.

Arbeitnehmer kann verlängerte Aufenthalte begründen

Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab der Klage des Mannes statt. Zum einen habe es sich stets lediglich um sehr kurze Umwege gehandelt, wenn der Mann bei sich Zuhause vorbeigefahren war. Zum anderen konnte der Arbeitgeber nicht nachweisen, ob der Mann aufgrund seiner Besuche seine Pausenzeiten überzogen habe. Nach Aussage des Außendienstmitarbeiters, habe er in diesen Fällen lediglich vorbereitende Tätigkeiten ausgeführt. Zum Beispiel habe er die Schrauben der Zählerplatten für die Montage nachgezogen. Eine notwendige Tätigkeit. Das räumte auch der Arbeitgeber des Mannes ein, wenngleich er gefordert hatte, dass diese Tätigkeit vor Ort beim Kunden geschehen solle.

Kündigung ist unverhältnismäßig

Des Weiteren sei der Mann ohne Beanstandung 35 Jahre für seinen Arbeitgeber tätig gewesen, bemerkte das Gericht in seiner Urteilsbegründung. Auch habe er sein tägliches Arbeitspensum zuverlässig erledigt und es sei darüber hinaus nicht ausgeschlossen, dass ein Vorgesetzter ihm kurze Besuche daheim gestattet habe, um dort auf die Toilette gehen zu können. Die Kündigung ist dementsprechend unwirksam. (tku)

LAG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2020 – 6 Sa 522/20

Bild: © Andrey Popov – stock.adobe.com