Kommt es nach einer Tätowierung zu gesundheitlichen Komplikationen und einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Das hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Schleswig-Holstein mit Urteil vom 22.05.2025 entschieden – und damit das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts (AG) Flensburg bestätigt.
Tattoo führt zu Entzündung
Im konkreten Fall ließ sich eine als Pflegehilfskraft tätige Frau ein Tattoo am Unterarm stechen. Wegen einer anschließenden Entzündung war sie mehrere Tage arbeitsunfähig – der Arbeitgeber verweigerte jedoch die Lohnfortzahlung. Die Klägerin argumentierte, die Infektion sei ein seltenes Risiko und nicht ihr Verschulden. Tätowierungen seien Ausdruck privater Lebensführung und gesellschaftlich akzeptiert.
Komplikationen bei Tätowierungen nicht ungewöhnlich
Das Gericht sah das anders: Die Klägerin habe ihre Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet (§ 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG - Entgeltfortzahlungsgesetz). Wer sich tätowieren lasse, müsse mit Entzündungen rechnen – insbesondere, wenn er selbst von einem Risiko von bis zu 5% ausgehe. Solche Komplikationen seien nicht außergewöhnlich, sondern mit der bewussten Körperverletzung verbunden. Das Verhalten verstoße grob gegen das eigene Gesundheitsinteresse, so das LAG. Damit bestätigte es die Vorinstanz des AG Flensburg (Az. 2 Ca 278/24) und hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. (bh)
LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.05.2025 – Az: 5 SA 284a/24
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