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Steuern & Recht
28. April 2021
Keine stillschweigende Zustimmung für Gebührenerhöhungen
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Keine stillschweigende Zustimmung für Gebührenerhöhungen

Kreditinstitute brauchen eine ausdrückliche Einwilligung ihrer Kunden, um für den Verbraucher nachteilige Vertragsänderungen vornehmen zu dürfen. Eine stillschweigende Zustimmung ist nicht ausreichend, wie ein Urteil des BGH zeigt. Zahlreiche weitere Gebührenerhöhungen dürften ebenfalls ungültig sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem für Bankkunden richtungsweisenden Verfahren ein Urteil gesprochen. Im konkreten Fall ging es um mehrere Klauseln, mit denen sich die Postbank das Recht vorbehielt, Verbraucherverträge einseitig anzupassen. Der Kunde wurde spätestens zwei Monate vor einer Änderung der AGB informiert und konnte bis zum Änderungszeitpunkt ablehnen. Lehnte er nicht ab, ging das Kreditinstitut von der stillschweigenden Zustimmung des Kunden aus.

Klauseln benachteiligen Kunden unangemessen

Gegen dieses Vorgehen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband geklagt und nun vor dem BGH recht bekommen. Nach Überzeugung der Bundesrichter waren die Klauseln der Postbank zu weitreichend. Schließlich könnten so nicht nur einzelne Details des Vertragswerks abgeändert werden. Vielmehr wäre die Postbank in der Lage gewesen, auch zentrale Vertragsinhalte maßgeblich zu verändern und das Schweigen des Kunden als Annahme des Änderungsantrags zu interpretieren. Das führe zu einer unangemessenen Benachteiligung der Bankkunden.

Viele Banken und Sparkassen betroffen

Die Relevanz des BGH-Urteils ist deshalb hoch, weil die angegriffenen Passagen so oder so ähnlich auch in den AGB von zahlreichen weiteren Kreditinstituten verwendet werden. Es ist davon auszugehen, dass alle Gebührenerhöhungen von Banken und Sparkassen unwirksam sind, die basierend auf ähnlichen Klauseln stillschweigend zustande kamen. Für Änderungen, die zum Vorteil des Verbrauchers vorgenommen wurden, ist eine stillschweigende Einwilligung weiterhin ausreichend.

Erstattung für Beträge seit 2018 möglich

Die Folge ist, dass Kunden die Zahlungen zurückfordern können, die aufgrund der unwirksamen Klauseln zustande gekommen sind. Es müssen jedoch nur Beträge erstattet werden, die seit 01.01.2018 angefallen sind. Für alle zuvor angefallenen Zahlungen ist die Verjährungsfrist mittlerweile abgelaufen.

Kreditwirtschaft braucht Zeit

Die betroffene Deutsche Kreditwirtschaft bittet aktuell um Geduld, da man das Urteil zunächst genau analysieren wolle, bevor man seine Folgen abschätzen könne.

Weiterführende Informationen

Wer sich tiefergehend mit der Entscheidung des BGH auseinandersetzen möchte, findet eine ausführliche rechtliche Aufarbeitung bei beck-aktuell. Die Stiftung Warentest hat dem Thema mittlerweile hier eine eigene Seite gewidmet, auf der auch Verbraucherfragen beantwortet werden. (tku)

BGH, Urteil vom 27.04.2021 – XI ZR 26/20

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