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1. Juli 2019
Keine Versicherungsleistung für überfahrenes Reisegepäck

Keine Versicherungsleistung für überfahrenes Reisegepäck

Eine Frau, deren Mitreisender aus Versehen eines ihrer Gepäckstücke überfahren hat, als sie mit ihren Koffern auf ihn wartete, um gemeinsam zum Flughafen zu fahren, erhält für das beschädigte Reisegepäck keine Versicherungsleistungen. Das hat das AG München entschieden.

Mit der genauen Definition dessen, was ein „Transportmittelunfall“ ist und was nicht, hatte sich das Amtsgericht München zu befassen und hat ein entsprechendes Urteil gefällt. Demnach erhält die betroffene Klägerin keine Versicherungsleistung für ihr vom Transportfahrzeug überfahrene Reisegepäck. Die Klägerin hatte einen Reiseversicherungsvertrag über eine Versicherungssumme von maximal 2.000 Euro abgeschlossen. Nach einem zehntägigen Urlaub in der Türkei hatte sie per Mail einen Gepäckschaden gemeldet. Zwei Wochen später hatte sie ein ausgefülltes Schadenformular an die beklagte Versicherung geschickt, in dem der geltend gemachte Schaden auf 3.760 Euro beziffert wurde. Die beklagte Versicherung hatte eine Regulierung des Schadens abgelehnt.

Die Klägerin trägt vor, am letzten Tag des Urlaubs sei es im Rahmen des Transfers vom Hotel zum Flughafen Antalya zu einem Schadenereignis gekommen: Ihr Mitreisender habe sein eigenes Gepäck im Kofferraum des von ihm angemieteten Autos verstaut und sei dann zur Hoteleinfahrt gefahren. Dort habe die Klägerin mit ihrem Gepäck gewartet, das sie vor einer Sitzbank abgestellt habe. Der Mitreisende habe das am Boden befindliche Gepäck der Klägerin übersehen und dieses mit dem rechten Vorderreifen überfahren. Hierdurch seien ein Kleidersack im Wert von 2.500 Euro (gekauft in den USA neun Jahre zuvor für 3.900 US-Dollar), eine Aktentasche im Wert von 500 Euro (gekauft in Singapur zwei Jahre zuvor für 990 Singapur-Dollar) und eine Montblanc-Füllfeder im Wert von 760 Euro (Geschenk eines verstorbenen Onkels) beschädigt worden.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Vorfall, sollte er tatsächlich wie behauptet stattgefunden haben, jedenfalls kein Versicherungsfall sei. Insbesondere handele es sich weder um einen Transportmittelunfall noch um eine Straftat Dritter. Im Übrigen handele es sich bei den Behauptungen der Klägerin zur Schadenhöhe um Anschaffungspreise, hier wäre ein entsprechender Abschlag vorzunehmen.

Beschädigung nicht durch Unfall des Transportmittels – Einwirkung von außen fehlt

Das Amtsgericht München gab der beklagten Versicherung Recht: Entsprechend der dem Versicherungsvertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen bestünden Ansprüche aus der Reisegepäckversicherung nur, wenn das „mitgeführte Reisegepäck während der Reise abhandenkommt oder beschädigt wird durch: A) Straftat eines Dritten, B) Unfall des Transportmittels, C) Feuer- oder Elementarereignisse.“ Ein solcher Versicherungsfall liegt hier aber nicht vor. Eine Straftat eines Dritten komme nach klägerischem Vortrag nicht in Betracht, da allenfalls von einer nicht strafbaren fahrlässigen Sachbeschädigung ausgegangen werden könne. Ein Unfall des Transportmittels liege ebenfalls nicht vor, da es hierfür an einer plötzlichen Einwirkung von außen mit mechanischer Gewalt auf das Transportmittel fehle und unabhängig von der Frage, ob das noch am Boden stehende Gepäck überhaupt schon transportiert worden sei, sei hier allein eine Einwirkung durch das Transportmittel auf das Gepäck erfolgt und eben keine Einwirkung von außen auf das Transportmittel, wodurch es erst zur Beschädigung des Gepäcks gekommen sei. (ad)

AG München, Urteil vom 05.10.2018, Az.: 111 C 12296/18

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