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23. Juli 2018
Kfz-Haftpflicht: Wenn Auto und Anhänger unterschiedlich versichert sind

Kfz-Haftpflicht: Wenn Auto und Anhänger unterschiedlich versichert sind

Wer zahlt nach einem Unfall, wenn ein Fahrzeug und der von ihm gezogene Anhänger bei unterschiedlichen Versicherern haftpflichtversichert sind? Der BGH hat Fragen zum sogenannten Innenausgleich geklärt.

Bei einem Unfall mit Anhänger kommt es zum Innenausgleich zwischen den Haftpflichtversicherern des Zugfahrzeuges und des Anhängers nachdem einer der Versicherer den Schaden reguliert hat. Dies kann auch nicht durch eine Subsidiaritätsvereinbarung des anderen Haftpflichtversicherers mit seinem Versicherungsnehmer ausgeschlossen werden, wie der Bundesgerichtshof entschieden hat.

Unfall durch Ausscheren beim Abbiegen

Im konkreten Fall klagte eine Kfz-Haftpflichtversicherung. Ein bei ihr versichertes Fahrzeug zog einen Anhänger, der bei einem anderen Haftpflichtversicherer versichert ist. Der Sattelzug verursachte einen Verkehrsunfall beim Abbiegen. Durch das Ausscheren des Anhängers wurde ein anderes Auto beschädigt. Die Klägerin regulierte den Sachschaden und verlangt ihre Aufwendungen zur Hälfte von der Kfz-Haftpflicht des Anhängers ersetzt.

Die Beklagte sieht sich nicht zur Zahlung verpflichtet. Sie beruft sich dabei auf ihre Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB 01–2014). Darin steht, dass sich der Versicherungsschutz eines Zugfahrzeuges auch auf den Anhänger erstreckt. Wenn bereits Versicherungsleistungen durch einen anderen Versicherer erbracht wurden, ist die eigene Deckung nachrangig und subsidiär. Entsteht der Schaden durch ein Fehlverhalten des Fahrers, haftet die Versicherung des Anhängers im Innenverhältnis nicht gegenüber dem Versicherer des ziehenden Fahrzeugs.

Kfz-Haftpflichtversicherer müssen hälftig zahlen

Die Revision der Versicherung des Fahrzeuganhängers blieb erfolglos. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Beklagte zur hälftigen Erstattung der von der Klägerin erbrachten Versicherungsleistungen gemäß § 78 VVG verpflichtet. Der BGH ist der Ansicht, dass die in den AKB verwendete Subsidiaritätsklausel der Annahme einer Mehrfachversicherung nicht entgegensteht. Auch kann sie den Ausgleichsanspruch nicht abbedingen. Eine solche Vereinbarung hätte die Mitwirkung beider Parteien als Versicherer vorausgesetzt. Sie stelle vielmehr im Verhältnis zur Klägerin einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter dar, weil sie ohne deren Zutun dazu führt, dass ihr Ausgleichsanspruchs im Innenverhältnis ausgeschlossen wird.

Die Klägerin kann, soweit sie ihre Leistungsverpflichtung erfüllt hat, von der Beklagten einen Innenausgleich nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Mehrfachversicherung verlangen. Außerdem sei es dem einzelnen Versicherer nicht möglich, durch eine Vereinbarung lediglich mit dem Versicherungsnehmer seine Ausgleichspflicht gegenüber einem an dieser Vereinbarung nicht beteiligten anderen Versicherer auszuschließen.

Mehrfachversicherung bei Gespannen zwingend

Dass die Haftpflichtversicherungen des Zugfahrzeugs einerseits und eines Anhängers andererseits für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Mehrfachversicherung im Sinne von § 78 Abs. 1 VVG begründen, ergibt sich zwingend aus gesetzlichen Vorgaben. Laut Pflichtversicherungsgesetz ist der Halter eines Anhängers verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zu nehmen. Als mitversicherte Person zählt auch der Fahrer. Die Vorschrift unterscheidet nicht zwischen motorisierten Fahrzeugen und Anhängern.

Bundesgerichtshof: Urteil vom 04.07.2018, Az.: IV ZR 121/17

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