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10. Juli 2026
Kfz: Quarantäne-Standkosten für E-Autos nur fünf Tage zulässig
Kfz: Quarantäne-Standkosten für E-Autos nur fünf Tage zulässig

Kfz: Quarantäne-Standkosten für E-Autos nur fünf Tage zulässig

Wie lange dürfen für ein verunfalltes Elektro- oder Hybridfahrzeug erhöhte Quarantäne-Standgebühren verlangt werden? Das LG Koblenz zieht eine Grenze: Nach fünf Tagen ist die akute Brandgefahr meist vorbei. Eine Entscheidung, die Versicherer, Abschleppdienste und Fahrzeughalter betrifft.

Ein Abschleppdienst, der E-Autos oder Hybridfahrzeuge abschleppt und verwahrt, kann für besondere Sicherheitsmaßnahmen auch höhere Kosten ansetzen, etwa für die Unterbringung des Unfallfahrzeugs auf einem Quarantänestellplatz. Nach Auffassung des Landgerichts Koblenz (LG) ist die akute Brandgefahr bei einer möglicherweise beschädigten Lithium-Ionen-Batterie jedoch nach fünf Tagen regelmäßig gebannt. Damit hat das Gericht zugleich klargestellt, welche Standgebühr für ein verunfalltes Fahrzeug angemessen ist.

Streit um (Quarantäne-)Standkosten nach Unfall

Auslöser des Rechtsstreits war ein Unfall im September 2023. Dabei wurde ein auf die Beklagte zugelassenes Hybridfahrzeug so stark beschädigt, dass es nicht mehr fahrbereit war. Ein Abschleppunternehmer holte das Auto ab und brachte es auf seinen Betriebshof. Dort stellte er es mit großem Abstand zu anderen Fahrzeugen und Gebäuden ab. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners zahlte bereits 5.459,01 Euro für die Standzeit. Der Kläger verlangte von der Fahrzeughalterin zusätzlich weitere 38.569,81 Euro.

Unklarheit, ob Vereinbarung über Verwahrung besteht

Zwischen den Parteien war vor allem streitig, ob überhaupt eine Vereinbarung über die Verwahrung und die Höhe der Standkosten bestand. Der Kläger meinte, der Abschleppauftrag habe automatisch auch die entgeltliche Verwahrung umfasst. Wegen der besonderen Brandgefahr von Lithium-Ionen-Batterien sei ein separater Quarantänestellplatz erforderlich gewesen. Dafür habe ein Abstand von rund fünf Metern zu anderen Objekten eingehalten werden müssen, sodass deutlich mehr Platz als bei einem normalen Stellplatz nötig gewesen sei. Außerdem sei eine laufende Überwachung erforderlich. Der verlangte Tagessatz von 95 Euro sei aus seiner Sicht ortsüblich.

Die Beklagte sah das anders. Sie bestritt sowohl eine entsprechende Vereinbarung als auch die Notwendigkeit eines Quarantänebereichs. Ihrer Ansicht nach wären normale Standgebühren ausreichend gewesen, außerdem sei der geforderte Satz deutlich zu hoch. Zudem machte sie geltend, das Fahrzeug hätte früher abgeholt werden können, wenn der Abschleppdienst dies nicht vom Ausgleich der Rechnung abhängig gemacht hätte.

Gericht: Erst fünf Tage Quarantäne, dann regulärer Stellplatz

Nach der Beweisaufnahme gab die 14. Zivilkammer des LG Koblenz dem Kläger nur teilweise recht. Das Gericht ging von einem stillschweigend geschlossenen Verwahrvertrag nach §§ 688, 689 BGB aus. Mit dem Abschleppauftrag sei also nicht nur das Verbringen des Fahrzeugs gemeint gewesen, sondern auch dessen Aufbewahrung bis zur Abholung. Eine unentgeltliche Lagerung habe die Beklagte nicht erwarten können. Die Kammer führt hierzu aus, dass der Klägerin insgesamt ein Anspruch auf Zahlung eines Standgeldes in Höhe von 7.596,96 Euro zustehe.

Zur Höhe der Kosten führt die Kammer aus, dass der Klägerin für die ersten fünf Tage ein Anspruch auf Kosten für einen Quarantänestellplatz zustehe, wobei die Kammer die Höhe der Kosten auf 76,16 Euro brutto pro Tag schätzt. Wenn dann keine Reaktion oder ein Ereignis vorliege, könne das Fahrzeug konventionell gelagert werden, stellte das Gericht aufgrund der Expertise eines Sachverständigen fest. Für die Dauer von weiteren 379 Tagen stehen der Klägerin nach den Ausführungen der Kammer die Kosten für einen konventionellen Standplatz zu, dessen Höhe die Kammer auf 16 Euro netto bzw. 19,04 Euro brutto pro Tag schätzt

Keine weitere Begrenzung der Standkosten

Eine weitere Begrenzung der Standkosten lehnte das Gericht ab. Die Kosten hätten den Fahrzeugwert nicht überschritten, und auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei nicht ersichtlich gewesen. Zwar hatte der Kläger die Herausgabe des Fahrzeugs von der Zahlung abhängig gemacht, doch die Beklagte hatte kein klares und ernsthaftes Abholverlangen vorgetragen. (bh)

LG Koblenz, Urteil vom 04.05.2026 – Az: 14 O 169/24, nicht rechtskräftig