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9. Juli 2026
Kfz-Schadenersatz: Abtretung an Inkasso EU-rechtlich zulässig
Kfz-Schadenersatz: Abtretung an Inkasso EU-rechtlich zulässig

Kfz-Schadenersatz: Abtretung an Inkasso EU-rechtlich zulässig

Dürfen nach Verkehrsunfällen Forderungen von Geschädigten gegen Versicherer an Dritte wie Inkassounternehmen oder LegalTechs abgetreten werden? Mit dieser Frage musste sich der EuGH beschäftigen. Er stellte klar: Das Unionsrecht steht dieser Praxis nicht entgegen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass das Unionsrecht der Abtretung von Schadenersatzforderungen aus der Kfz-Haftpflichtversicherung an Inkassounternehmen nicht entgegensteht. Damit können Unternehmen, die entsprechende Forderungen erwerben, diese im eigenen Namen gegenüber dem Kfz-Haftpflichtversicherer gerichtlich geltend machen. Die Entscheidung dürfte auch im bestimmten Rahmen für LegalTech-Anbieter von Bedeutung sein.

Unfallgeschädigte beanstanden Höhe der Versicherungsleistungen

Hintergrund des Verfahrens waren mehrere Fälle aus Polen. Fahrzeughalter, deren Autos bei Verkehrsunfällen beschädigt worden waren, hielten die Entschädigungsleistungen der Haftpflichtversicherer der Unfallverursacher für unzureichend. Sie traten ihre vermeintlichen Restforderungen gegen Entgelt an Inkassounternehmen ab. Diese verklagten anschließend die Versicherer auf Zahlung weiterer Entschädigungsbeträge. Ein polnisches Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob die EU-Richtlinie über die Kfz-Haftpflichtversicherung einer solchen Forderungsabtretung entgegensteht.

EU-Richtlinie steht Forderungsabtretung in der Kfz-Haftpflicht nicht entgegen

Der EuGH verneinte dies. Zwar diene die Richtlinie dem Schutz von Unfallgeschädigten und der Sicherstellung einer obligatorischen Kfz-Haftpflichtversicherung. Ein Inkassounternehmen, das eine Schadenersatzforderung erwirbt, sei jedoch selbst kein „Geschädigter“ im Sinne der Richtlinie. Seine Rechte ergäben sich nicht aus dem Verkehrsunfall, sondern aus dem mit dem Geschädigten geschlossenen Abtretungsvertrag.

Da die Richtlinie weder die Abtretung von Schadenersatzforderungen noch die Frage regelt, wer solche Ansprüche vor nationalen Gerichten geltend machen darf, bleibe dies den Mitgliedstaaten überlassen. Nationale Regelungen, die die Abtretung von Forderungen zulassen und dem Erwerber die gerichtliche Durchsetzung im eigenen Namen ermöglichen, sind daher mit dem Unionsrecht vereinbar. (bh)

 

EuGH, Juni 2026, Rechtssache C-277/25