Das Landgericht Bielefeld (LG) hatte kürzlich mit einem Nachbarstreit zu tun, bei dem es um Lärmbelästigung durch eine Wärmepumpe ging. Ein Ehepaar wollte den Betrieb der Wärmepumpe auf dem Nachbargrundstück insbesondere während der Nachtzeit untersagen lassen. Das Gericht wies die Klage jedoch ab.
Klage über tieffrequentes Brummen der Wärmepumpe
Die Kläger sind Eigentümer eines Einfamilienhauses und wohnen seit Jahrzehnten auf ihrem Grundstück. Auf dem benachbarten Grundstück errichteten die Nachbarn eine Wärmepumpe zur Beheizung und Warmwasserbereitung. Die Anlage steht rund 15 bis 16 Meter vom Wohnhaus der Kläger entfernt. Die Ventilatoren blasen in Richtung des Nachbargrundstücks.
Die Kläger machten geltend, die Wärmepumpe verursache insbesondere nachts deutlich wahrnehmbare tieffrequente Brummtöne. Diese seien vor allem im Schlafzimmer störend und würden teilweise sogar Vibrationen an den Möbeln verursachen. Nach Darstellung der Kläger hätten sich dadurch bereits bestehende Schlafprobleme und weitere gesundheitliche Beschwerden verschärft.
Nur eine Messung mit erhöhten Lärmwerten
Die Nachbarn ließen deshalb mehrfach die Geräuschsituation offiziell untersuchen. Nur einmal wurden dabei erhöhte Lärmwerte festgestellt. Ein Gutachten, das das Gericht einholte, stellte keine relevante Überschreitung der maßgeblichen Lärmwerte fest: Selbst im Volllastbetrieb erhöhte die Wärmepumpe den am Haus der Kläger gemessenen Geräuschpegel kaum. Nach Auffassung des Gerichts reichte das einmalige erhöhte Messergebnis nicht aus, um eine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks anzunehmen. Die Messung sei während einer außergewöhnlichen Phase der Estrichtrocknung erfolgt. Eine solche Betriebsweise sei nicht repräsentativ für den späteren Normalbetrieb der Wärmepumpe.
Für den Unterlassungsanspruch komme es vielmehr auf die objektiv feststellbare und durchschnittliche Belastung an. Gelegentliche Ausnahmewerte könnten nicht ohne Weiteres dazu führen, dass eine grundsätzlich zulässige Anlage dauerhaft untersagt werden müsse.
Lärm durch nahen Autobahnverkehr
In Betracht zog das Gericht auch, dass eine erhebliche Vorbelastung des Grundstücks durch den Verkehrslärm einer nahe gelegenen Autobahn und Bundesstraße bestand. Zwar bedeute eine solche Vorbelastung nicht automatisch, dass zusätzliche Geräusche hinzunehmen seien. Im konkreten Fall habe die Wärmepumpe den vorhandenen Lärmpegel jedoch kaum verändert und insbesondere keine relevante zusätzliche Belastung im tieffrequenten Bereich verursacht.
Auch die subjektive Empfindlichkeit der Kläger sei nicht entscheidend. Entscheidend sind objektiv nachvollziehbare Messungen und die Einordnung nach den einschlägigen technischen und rechtlichen Bewertungsmaßstäben. Eine konkrete Verschlechterung durch die Wärmepumpe ließ sich nach Ansicht des Gerichts daher nicht hinreichend feststellen.
Kläger muss Wärmepumpe dulden
Das Gericht kam daher zu dem Ergebnis, dass keine wesentliche Beeinträchtigung des Grundstücks der Kläger vorliegt. Die Nachbarn müssen die von der Wärmepumpe ausgehenden Geräusche dulden. Ein Anspruch auf Unterlassung besteht nicht. Auch deliktische Ansprüche wurden mangels widerrechtlicher Beeinträchtigung verneint.
LG Bielefeld, Urteil vom 10.06.2026 – Az: 1 O 310/24
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können
- 4 Aufrufe