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30. Januar 2026
Konfettiregen im Karneval: Schadenersatz für Gartenreinigung
Konfettiregen im Karneval: Schadenersatz für Gartenreinigung

Konfettiregen im Karneval: Schadenersatz für Gartenreinigung

Bei Konfetti im eigenen Garten war der Karnevalsspaß für einen Grundstückseigentümer vorbei. Die entstandenen Reinigungskosten wollte er vom Betreiber eines Karnevalswagens ersetzt bekommen. Zuletzt war nicht der Schadenersatz an sich strittig, aber die Höhe des Betrags.

Nach einem Karnevalsumzug Konfetti im eigenen Garten vorzufinden, macht keine Freude. Spätestens wenn sich die bunten Papierschnipsel hartnäckig in Rasen, Beeten und Pflasterfugen festsetzen, wird aus dem Karnevalsspaß schnell ein echtes Reinigungsproblem.

Genau darum ging es in einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Köln: Bei einem Karnevalsumzug war von einem teilnehmenden Wagen eine Konfettikanone auf ein Privatgrundstück abgefeuert worden. Der Grundstückseigentümer zeigte sich darüber wenig begeistert und verlangte gerichtlich die Übernahme der entstandenen Reinigungskosten.

Fahrlässigkeit des Karnevalswagenbetreibers – Streit um Schadenersatzhöhe

Das OLG entschied, wie schon das Landgericht zuvor, dass der Betreiber des Karnevalswagens fahrlässig seine Verkehrssicherungspflicht rechtswidrig verletzt hat, als von diesem Wagen eine Konfettikanone in Richtung des Grundstücks des Klägers betätigt wurde. Hierdurch wurde das Eigentum des Klägers durch eine großflächige Verschmutzung des Grundstücks mit Konfettistreifen verletzt. Insofern sei ein Schadenersatzanspruch gerechtfertigt. Nun wurde aber darüber gestritten, in welcher Höhe.

Aufgrund der im Berufungsverfahren vor dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme schätzte das OLG den Schaden auf 1.430 Euro und legte hierbei einen zur Schadensbeseitigung erforderlichen Reinigungsaufwand von 65 Stunden zu einem fiktiven Stundensatz von 22 Euro zugrunde. Das Landgericht hatte dem klagenden Mann zuvor nur 450 Euro (30 Stunden à 15 Euro) als Ersatz für die Reinigungsarbeiten zugesprochen, die er selbst vorgenommen hatte. Der von dem Kläger behauptete Aufwand von 193 Arbeitsstunden war nach Ansicht des Gerichts allerdings deutlich zu hoch angesetzt.

Versicherungskaufmann nicht wie Reinigungsfirma abrechnen

Das OLG orientierte sich bei seiner Entscheidung an einem vom Kläger vorgelegten Angebot einer Reinigungsfirma, das einen Stundensatz von 37 Euro (ohne Umsatzsteuer) auswies. Für die eigene Arbeitsleistung des Klägers setzte das Gericht davon jedoch nur 60% an. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Kläger seinen Schaden nicht zum vollen Stundensatz eines professionellen Reinigungsunternehmens abrechnen könne.

Dass er die Arbeiten an seinem eigenen Wohnhaus als angeblich „unternehmerische“ Leistung erbracht und hierfür sogar eine Rechnung mit Rechnungsnummer erstellt habe, überzeugte das Gericht nicht. Reinigungsleistungen gehören nicht zu dem vom Kläger ausgeübten Beruf als Versicherungskaufmann. Entsprechend konnte auch die von ihm vorgelegte Rechnung nicht berücksichtigt werden – zumal der Kläger selbst Inhaber der Firma war und damit zugleich als Rechnungssteller und Rechnungsempfänger auftrat.

Keine Ansprüche gegen den Veranstalter des Karnevalszug

Weitergehende Ansprüche, insbesondere gegen den Veranstalter des Karnevalszugs, wies das OLG zurück. Eine Pflichtverletzung sei nicht erkennbar. Der Veranstalter hatte ein ausdrückliches Konfettiverbot ausgesprochen und den knapp ein Kilometer langen Zug mit sieben Ordnern abgesichert. Weitergehende Kontrollen, etwa durch Ordner an jedem Wagen oder eine Durchsuchung aller Fahrzeuge vor dem Start, waren nach Auffassung des Gerichts nicht erforderlich. Trotz früherer Verstöße einzelner Teilnehmer durfte der Veranstalter angesichts klarer Verbote auf deren Einhaltung vertrauen. Da von Konfetti zudem kaum ein Verletzungsrisiko ausgehe, seien strengere Kontrollmaßnahmen im Straßenkarneval nicht geboten. (bh)

 OLG Köln, Urteil vom 17.11.2025 – Az: 30 U 13/24