AssCompact suche
Home
Steuern & Recht
30. August 2022
Kosmetik zwischen künstlerischer Freiheit und Schmerzensgeld
closeup of microblading procedure on man's eyebrows whit his eyes open

Kosmetik zwischen künstlerischer Freiheit und Schmerzensgeld

Eine Augenbrauenpigmentierung betrifft neben der rein handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte. Der Kunde muss deshalb grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Kosmetikers hinnehmen, sodass Geschmacksabweichungen keinen Mangel begründen.

Ein Kunde hat sich in einem Kosmetikstudio einer kosmetischen Behandlung seiner Augenbrauen unterzogen. Er bestätigte mit seiner Unterschrift unter anderem, dass vor der Pigmentierung das Permanent-Make-up vorgezeichnet und mittels Spiegel gezeigt worden sei. Gleiches gelte für das ungefähre Farbendergebnis.

Der Kunde unterzeichnete zudem einen als „Abnahme“ bezeichneten Passus, wonach er das Permanent-Make-up genauestens überprüft und nach der Behandlung als einwandfrei und ordnungsgemäß beurteilt habe.

Für die Behandlung zahlte er 280 Euro. Einen Tag später beschwerte er sich aber über die seiner Meinung nach zu dunkle Farbe. Weitere drei Tage später verlangte er das Honorar wegen eines nicht zufriedenstellenden Behandlungsergebnisses zurück. Drei Monate später unterzog er sich einer korrigierenden Laserbehandlung an den Augenbrauen. Diese kostete 289 Euro.

Kunde verlangt plötzlich Schmerzensgeld

Jetzt verlangt der Kunde vom Kosmetikstudio Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro sowie Kostenerstattung für die Korrekturbehandlung. Er behauptet, es sei ein sogenanntes „Micro-Blading“ vereinbart worden, bei dem die Linien der Augenbrauenhärchen eingeschnitten und mit Farbpigmenten in die Haut eingearbeitet würden. Die vorgenommene Pigmentierung des beklagten Kosmetikstudios entstelle ihn hingegen: Ihm seien „zwei schwarze Balken“ in Höhe der Augenbrauen tätowiert worden.

Erstinstanzlich hatte das Landgericht die Klage abgewiesen. Auch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) maß der Berufung keinen Erfolg bei. Der klagende Kunde habe weder Anspruch auf Zahlung der Kosten der Laserbehandlung noch auf Entrichtung eines Schmerzensgeldes. Er habe mit dem beklagten Kosmetikstudio ausweislich der Einwilligungserklärung einen Vertrag zur Durchführung eines Permanent-Make-Ups geschlossen, nicht aber für eine Härchenzeichnung mittels „Micro-Blading“. Aus seiner eigenen Erklärung sei ersichtlich, dass sich der Kunde ausdrücklich mit einem Permanent-Make-up einverstanden erklärt habe. Er habe zudem nicht dargelegt, dass die danach geschuldete Permanent-Make-up-Behandlung fehlerhaft durchgeführt worden sei.

Handwerkliche Leistung und künstlerische Aspekte stehen nebeneinander

Das Werk der Bediensteten im Kosmetikstudio sei auch nicht mangelhaft aufgrund etwaiger optischer Abweichungen. Da bei einer Augenbrauenpigmentierung neben der rein handwerklichen Leistung auch künstlerische Aspekte betroffen seien, müsse der Kunde grundsätzlich einen künstlerischen Gestaltungsspielraum des Unternehmers hinnehmen, so das OLG. Geschmacksabweichungen wie im konkreten Fall seien nicht geeignet, einen Mangel zu begründen.

Anders läge der Sachverhalt, wenn der Kunde konkrete Vorgaben gemacht hätte. Aber dies könne im konkreten Fall nicht festgestellt werden. Der Kläger habe vielmehr nicht bewiesen, „dass die auf den Lichtbildern erkennbare von der Augenbrauenlinie, der Augenform und der Dicke der Augenbrauen abweichende, zum Teil oberhalb derselben liegende, balkenförmig mit Spitzzulauf ausgeführte Tätowierung von der Absprache abweicht, die der Kläger mit der Beklagten zur Gestaltung der Augenbrauen getroffen hat“. Darüber hinaus habe der Kläger durch Unterzeichnung der Abnahmeerklärung das Werk als einwandfrei und ordnungsgemäß gebilligt. Soweit der Farbton der Segmentierung als zu dunkel gerügt werde, habe der Kläger nicht dargelegt, welchen konkreten anderen Farbton er ausgewählt habe.

Der Kläger hat auf diesen Hinweisbeschluss hin seine Berufung zurückgenommen. (ad)

OLG Frankfurt am Main, Hinweisbeschluss vom 05.07.2022 – 17 U 116/21

Bild: © Diana Guevara – stock.adobe.com