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7. Januar 2020
Kunden dürfen nicht zum Kontaktverbot gedrängt werden

Kunden dürfen nicht zum Kontaktverbot gedrängt werden

Ein Versicherungsvermittler darf seine Kunden nicht dazu auffordern ein Kontaktverbot gegen den früheren Arbeitgeber des Vermittlers auszusprechen. So lautet ein Urteil des OLG Jena, auf das die Wettbewerbszentrale hinweist.

Mitunter gehen ehemalige Kollegen nach einem Konflikt nicht im Guten auseinander und auch zwischen Arbeitgeber und ehemaligen Angestellten geht es nicht immer harmonisch zu Ende. Wenn dann der bisherige Angestellte zum Mitbewerber wird, können weitere Auseinandersetzungen die Folge sein. Doch zu welchen Maßnahmen darf man gegen seine Konkurrenz greifen und ab wann handelt es sich um unlauteren Wettbewerb?

Die Wettbewerbszentrale hat auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Jena verwiesen, bei dem es darum ging, ob ein Versicherungsvermittler seine Kunden dazu auffordern darf, ein Kontaktverbot gegenüber ihrem bisherigen Versicherungsvermittler auszusprechen.

Vermittler fordert Kontaktverbot

Im konkreten Fall hatte ein ehemaliger Angestellter seine Kunden dazu aufgefordert, sie mögen ein generelles Kontaktverbot gegenüber ihrem bisherigen Vermittler aussprechen. Bei diesem handelte es sich um den ehemaligen Arbeitgeber des Vermittlers, für den er die besagten Kunden bisher betreut hatte.

Widerspruch gegen Datenverarbeitung

Der Vermittler hatte die Kunden übernommen und einerseits empfohlen, dass sie der bisherigen erteilten Einwilligung zur Speicherung, Verwendung und Weitergabe ihrer Daten widersprechen und andererseits auch gleich ein generelles Kontaktverbot gegenüber ihrem bisherigen Betreuer veranlassen sollten.

Kündigungshilfe zulässig

Das OLG Jena machte diesbezüglich klar, dass eine Kündigungshilfe grundsätzlich zulässig ist. Sobald man jedoch durch seine Aufforderung zur Datenlöschung und zum Vorbringen eines Kontaktverbots die vollständige Abschottung des Konkurrenten anstrebe, sei eine Grenze überschritten. Der bisherige Vermittler und Betreuer könne seine Leistungen dann nicht mehr anbieten, was gerade im Rahmen von bereits laufenden Vertragsverhältnissen nicht zulässig sei.

Kontaktverbot nur unter bestimmten Umständen

Unter Umständen könne jedoch auch ein berechtigtes Interesse an einem Kontaktverbot bestehen, begründete das Gericht sein Urteil. Dies sei jedoch im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die zur Kontaktverbot aufgeforderten Kunden hatten keine Belästigung durch ihren bisherigen Betreuer erfahren, wie sie beispielsweise in Telefonanrufen erkannt werden kann.

OLG Oldenburg urteilt ähnlich

Auch durch das OLG Oldenburg wurde ein ähnliches Urteil (Az.: 06 U 27/18) gefällt. Hier hatte ein Vermittler seinem Kundenstamm ein vorformuliertes Schreiben zum Kontaktverbot zukommen lassen. In diesem Fall ging es jedoch um ein Versicherungsunternehmen, mit dem der Makler zukünftig nicht mehr zusammenarbeiten wollte. Er assistierte folglich nicht nur bei der Kündigung der Versicherungsverträge, sondern brachte seine Kunden auch dazu, dass sie ein Kontaktverbot aussprachen.

In diesem ähnlich gelagerten Fall sah das OLG Oldenburg eine gezielte Behinderung der Konkurrenz. Auch hier bestand das Hauptproblem darin, dass die laufenden Verträge im Zuge eines Kontaktverbots nicht weiter betreut werden können und kein Anlass für die Rechtfertigung eines solchen Kontaktverbots bestand. (tku)

OLG Jena, Urteil vom 27.03.2019, Az.: 2 U 397/18

Bild: © Aleksandr – stock.adobe.com