Kurzarbeitergeld gilt in der aktuellen Corona-Krise als das Mittel der Wahl, um die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzufedern. Doch nicht jeder, der gerne Kurzarbeitergeld erhalten würde, bekommt es letztlich auch. So wurde aktuellen Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zufolge im März und April zusammengenommen für 10,66 Mio. Menschen Kurzarbeitergeld beantragt. Für den März liegen auch schon Hochrechnungen vor, an wie viele Arbeitnehmer schließlich auch Kurzarbeitergeld ausgezahlt wurde. Dabei handelt es sich dann lediglich noch um etwas mehr als 2 Mio. Menschen.
Kurzarbeitergeld beschäftigt Gerichte
Wem Kurzarbeitergeld bewilligt wird und wem nicht, beschäftigt auch zunehmend die Gerichte in Deutschland. Nun musste das Landessozialgericht (LSG) Bayern entscheiden, ob eine Leiharbeitsfirma, die ihre Mitarbeiter in Deutschland vermittelt, Anspruch auf Kurzarbeitergeld hat.
Antrag auf Kurzarbeitergeld für 350 Beschäftigte
Bei dem besagten Unternehmen handelt es sich um eine Leiharbeitsfirma, die ihr Personal an internationale Fluggesellschaften vermittelt. In Deutschland beschäftigt das Unternehmen ungefähr 350 Flugbegleiter, für die es im Zuge der Corona-Krise Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit in Saarbrücken beantragte.
Klage soll Entscheidung beschleunigen
Der Antrag wurde abgelehnt. Das Unternehmen legte Widerspruch ein. Da das Unternehmen aber schnell eine Entscheidung herbeiführen wollte, wartete es nicht ab, bis über den Widerspruch entschieden wurde, sondern beantragte zusätzlich bei der Bundesagentur für Arbeit in München Kurzarbeitergeld. Um endlich eine Entscheidung zu erzwingen, beantragte das Unternehmen schließlich Eilrechtsschutz. Es klagte gegen die Bundesagentur und verlangte eine Anerkennung des Antrags auf Kurzarbeitergeld.
Gefestigte betriebliche Strukturen stellen Bedingung dar
Sowohl die Klage vor dem Sozialgericht als auch die Beschwerde vor dem bayerischen Landessozialgericht blieben jedoch erfolglos. Die betrieblichen Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld seien nicht erfüllt, entschied das LSG. Ein Unternehmen dürfe zwar auch Kurzarbeitergeld erhalten, wenn es im Ausland ansässig sei und in Deutschland Personen beschäftige, aber es müsse gefestigte betriebliche Strukturen aufweisen. Diese seien im vorliegenden Fall nicht festzustellen.
Keine Aussicht auf Erhalt von Arbeitsplätzen
Weder existiere ein echter Betriebssitz im Inland, kritisierte das Gericht, noch gäbe es eine Aussicht darauf, die Arbeitsplätze mithilfe des Kurzarbeitergelds zu erhalten. So habe das Unternehmen bereits 2019 einen Sozialplan verabschiedet, der die Stilllegung der inländischen Stationierungsstandorte vorsieht. Zwar sei noch eine fiktive Betriebsstätte existent, aber das reiche nicht aus. Beim Kurzarbeitergeld handele es sich um ein Mittel, welches das Ziel habe Arbeitsplätze zu erhalten. Es sei jedoch nicht vorgesehen, um Arbeitsplätze zu vergünstigen, deren Wegfall offensichtlich bereits geplant ist. (tku)
Landessozialgericht Bayern, Beschluss vom 04.06.2020, Az.: L 9 AL 61/20 B ER
Bild: © djvstock – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können