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21. Oktober 2021
Laub auf Gehwegen: Das sollten Hauseigentümer beachten
Autumn Park man walking along a path foliage

Laub auf Gehwegen: Das sollten Hauseigentümer beachten

Die ersten Herbststürme fegen die Blätter von den Bäumen. Rutschiges Laub auf Gehwegen kann Fußgängern zum Verhängnis werden. Hier sind Grundstückseigentümer in der Pflicht, den Bürgersteig und Eingänge von Laub zu befreien. Was es aus rechtlicher Sicht zu wissen gilt und wann Anspruch auf eine Laubrente besteht.

Herbstlaub auf dem Bürgersteig kann für Fußgänger schnell zur Rutschpartie werden. Die Kommunen müssen dafür sorgen, die Blätterpracht auf öffentlichen Straßen und Gehwegen zu entfernen. Wenn private Grundstücke an die Gehwege angrenzen, wird die Verkehrssicherungspflicht in der Regel auf die Grundstückseigentümer übertragen. Sie sind dann verpflichtet, Gehwege und Eingänge von Laub zu befreien. „Kommen Grundstückseigentümer dieser Pflicht nicht nach und rutscht eine Person deshalb auf dem Laub aus, kann sie von den Eigentümern Schadensersatz fordern“, erklärt Verbraucherschützerin Bianca Boss vom Bund der Versicherten e. V. (BdV).

Gilt die Räumpflicht rund um die Uhr?

„Verkehrsteilnehmer müssen im Herbst aber mit Gefahren durch Laub rechnen. Passanten können laubfreie Gehwege nur zwischen 7 und 20 Uhr erwarten“, erläutert Konrad Adenauer, Präsident von Haus & Grund Rheinland Westfalen. Wenn der Eigentümer nachweisen kann, dass regelmäßig gekehrt wurde, haftet er im Schadensfall nicht.

Andere das Laub entfernen lassen – nur mit Vereinbarung

Eigentümer können das Laubfegen auch an Mieter oder Dienstleister übertragen. Um die Haftung zu klären, braucht es eine vertragliche Vereinbarung. „Der Vermieter hat die Pflicht zur Überwachung, Mieter müssen aber nicht täglich nachkehren“, ergänzt Verbandsdirektor Erik Uwe Amaya. In Häusern mit Eigentumswohnungen sind bei Thema Laub alle Wohnungseigentümer gemeinsam in der Verantwortung. Die Kosten für einen Hausmeisterservice lassen sich übrigens als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen.

Achtung beim Thema Laubbläser

„Bei der Laubbeseitigung sollte man auf Laubsammler oder -bläser verzichten. Die Geräte verursachen großen Lärm und können Kleintiere töten“, empfiehlt Adenauer. Gemäß der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung des Bundes ist der Gebrauch von Laubsammlern oder -bläsern ohnehin nur von 9 bis 13 sowie von 15 bis 17 Uhr erlaubt.

Sonderfall "Laubrente"

Wenn besonders viel Laub vom Nachbarn auf dem eigenen Grundstück landet und entsorgt werden muss, kann nach Auskunft von Experten der ARAG ein Anspruch auf Entschädigung in Form einer sogenannten Laubrente bestehen. Dazu muss der Laubbefall aber deutlich über ein normales Maß hinausgehen und das Betreten und Nutzen des eigenen Grundstücks durch den Laubbefall stark beeinträchtigt sein, so die ARAG-Experten weiter. Die Höhe der Laubrente hängt insbesondere vom Zeitaufwand ab,den man mit der Beseitigung der fremden Blätter verbringt.(tk)

Bild: © alexkich – stock.adobe.com