Welche Leistungen Immobilienmakler genau in Rechnung stellen dürfen und wie, beschäftigt die Gerichte hierzulande immer wieder. Erst in der vergangenen Woche hatten die Richter am Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass Immobilienmakler keine Gebühr verlangen dürfen, wenn sie einem Interessenten zusagen, ihm ein Objekt für eine gewisse Zeit zu reservieren (AssCompact berichtete). Nun hat der BGH in einem weiteren Fall entschieden, in dem es um die Frage einer korrekten Widerspruchsbelehrung ging.
Widerrufsbelehrung nennt zwei Adressaten
Ein Paar aus Erlangen hatte sich entschieden, sich als Käufer für eine Eigentumswohnung vormerken zu lassen. Zusammen mit dem Exposé schickte der Immobilienmakler auch gleich die verpflichtende Widerrufsbelehrung mit. Darin war aber nicht nur eine Adresse genannt, an die ein möglicher Widerruf gerichtet werden sollte, sondern gleich zwei: nämlich die der Sparkasse, die als Vertretung der Maklergesellschaft auftrat, und die der Makler-Tochter selbst. Die Kaufinteressenten sandten diese Vereinbarung an die wiederum in Vertretung für den Immobilienmakler auftretende Sparkasse zurück. Kurze Zeit später kam ein notariell beglaubigter Kaufvertrag zustande.
Käufer widerrufen Maklervertrag
Etwa ein halbes Jahr später erklärte das Paar gegenüber der Maklergesellschaft und gegenüber der Sparkasse den Widerruf des Maklervertrags und forderten zur Rückzahlung der Maklercourtage in Höhe von 17.778,60 Euro sowie auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, auf. Das Paar vertrat nämlich die Ansicht, dass eine ordnungsgemäße Belehrung über ihr Widerrufsrecht nicht erfolgt sei, sodass der Widerruf wirksam, insbesondere nicht verfristet erklärt worden sei.
Widersprüchliche Angaben erfüllen gesetzliche Vorgaben nicht
Nachdem die Vorinstanzen (Landgericht München I und Oberlandesgericht München) die Klage abgewiesen hatten, waren die BGH-Richter anderer Auffassung. Derart „widersprüchliche Angaben“ erfüllten nämlich die gesetzlichen Vorgaben nicht, entschied der BGH, und argumentierte, dass es an „der gebotenen Klarheit“ fehle. So sei für Verbraucher nicht genau erkennbar, mit wem sie überhaupt den Vertrag haben und damit auch, wann die Widerrufsfrist genau beginnt. Die Belehrung sei daher „insgesamt unklar“ und damit unwirksam.
Welche und wie viele der zahlreichen Immobilien-Töchter der deutschen Sparkassen genau die fehlerhaften Formulierungen genutzt haben, ist unklar, berichtet unterdessen die Süddeutsche Zeitung angesichts des Urteils. Der BGH hatte in seinem Urteil lediglich ein Formular der Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs-GmbH aus München geprüft. Demnach könnten vor allem Verträge in Bayern von der unwirksamen Widerspruchsbelehrung betroffen sein. (as)
BGH, Urteil vom 01.12.2022 – Az. ZR 28/22
Bild: © ArLawKa – stock.adobe.com
- Anmelden, um Kommentare verfassen zu können