Maklerwechsel
In der Praxis kommt es häufiger vor, dass der Kunde den Versicherungsmakler wechselt. Das ist etwa der Fall, wenn der Kunde umzieht oder mit der Beratung und Vermittlung des bisherigen Versicherungsmaklers nicht zufrieden ist und sich einen neuen Vertragspartner sucht. Ebenso kommt es vor, dass der Kunde von einem anderen Makler angesprochen wird, der bessere Leistungen verspricht.
Rechtlich bedeutet dies, dass der alte Versicherungsmaklervertrag mit dem bisherigen Makler durch Kündigung beendet und mit dem neuen Makler ein neuer Versicherungsmaklervertrag abgeschlossen werden muss. In der Regel übernimmt der neue Makler auch die Verwaltung der bestehenden Versicherungsverträge. Er zeigt dann sein Maklermandat bei den Versicherern des Kunden an und bittet um Übertragung der Verträge in seinen Bestand und um Zahlung der Courtage. Soweit nach einer Prüfung der bestehenden Versicherungsverträge kein Änderungsbedarf besteht, laufen die Verträge ansonsten unverändert weiter.
Kündigung durch den neuen Makler
In der Praxis kommt es immer wieder zu Streitigkeiten, wenn der neue Makler den bestehenden Maklervertrag des alten Maklers im Namen des Kunden kündigt. Ob die Kündigung wirksam ist, hängt davon ab, ob der neue Makler eine Vollmacht des Kunden vorlegt, die auch zur Kündigung des Maklervertrages berechtigt. Die meisten der im Markt üblichen und verbreiteten Vollmachten stehen im Zusammenhang mit Vermittlung, Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen. Der zwischen Kunde und Makler abgeschlossene Maklervertrag ist kein Versicherungsvertrag. Deshalb wird eine herkömmliche Maklervollmacht in der Regel nicht ausreichen, die Kündigung des Maklervertrages durch den neuen Makler zu legitimieren. Es ist vielmehr erforderlich, dass die Vollmacht eine Formulierung enthält, die den neuen Makler ausdrücklich dazu befugt, den alten Maklervertrag im Namen des Kunden zu kündigen. Wie bei jedem einseitigen Rechtsgeschäft ist für die Wirksamkeit der Kündigung weiter nötig, dass der neue Makler die ihn legitimierende Vollmachtsurkunde dem bisherigen Makler im Original vorlegt. Anderenfalls kann der bisherige Makler die Kündigung als unwirksam zurückweisen (§ 174 Satz 1 BGB).
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