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14. Mai 2021
Mangelnde Geldwäscheprävention: BaFin rüffelt N26

Mangelnde Geldwäscheprävention: BaFin rüffelt N26

Die BaFin hat N26 in einer offiziellen Meldung ermahnt. Sie fordert von der Neobank, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und allgemeine Sorgfaltspflichten zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einzuhalten.

Die deutsche Finanzaufsicht BaFin hat gegenüber der N26 Bank zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung angeordnet, angemessene interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen und allgemeine Sorgfaltspflichten einzuhalten. Zur Überwachung der Abarbeitung der Anordnung sowie des Standes der Behebung weiterer festgestellter Mängel ist zudem ein Sonderbeauftragter bestellt worden.

Diese Mängel kritisiert die BaFin

Die Anordnung ergeht auf Grundlage der §§ 6 Abs. 8 und 51 Abs. 2 Satz 1 Geldwäschegesetz (GwG). Konkret ordnet die BaFin an, dass die N26 Bank GmbH Defizite sowohl im EDV-Monitoring als auch bei der Identifizierung und Verifizierung von Kunden zu beseitigen hat. Des Weiteren müsse N26 eine angemessene personelle und technisch-organisatorische Ausstattung zur Einhaltung ihrer geldwäscherechtlichen Verpflichtungen sicherstellen. Der Bescheid ist seit dem 11.05.2021 bestandskräftig.

Sonderbeauftragter berichtet regelmäßig über Fortschritte

Die Maßnahmen zur Behebung dieser Missstände müssen jeweils innerhalb einer festgelegten Frist umgesetzt werden. Um die Umsetzung der angeordneten Maßnahmen zu überwachen, bestellt die BaFin einen Sonderbeauftragten gemäß § 45c Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Kreditwesengesetz (KWG). Er soll der Finanzaufsicht fortlaufend über den Umsetzungsfortschritt berichten. (mh)

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