Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Rahmen des Infektionsschutzes ist den meisten Menschen in alltäglichen Situationen zumutbar. Anders sieht es jedoch aus, wenn körperlich anstrengende Tätigkeiten vollführt werden müssen oder aufgrund einer medizinischen Disposition keine Maske getragen werden kann. Was Arbeitgeber tun dürfen, wenn ein Arbeitnehmer nicht in der Lage ist, während der Ausübung seiner Tätigkeit einen vorgeschriebenen Mund-Nasen-Schutz zu tragen, musste nun das Arbeitsgericht Siegburg klären.
Ärztliche Atteste gegen Maske und Gesichtsvisier
Bei dem Arbeitnehmer handelte es sich um einen Verwaltungsmitarbeiter, der im Rathaus beschäftigt war. Ihm wurde mit Schreiben vom 06.05.2020 von seinem Arbeitgeber das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung auferlegt. Der Mann wollte sich der Maskenpflicht aber nicht unterwerfen und legte zwei Atteste vor, die ihn von der Maskenpflicht befreiten – gleiches galt laut Attest für jegliche Art von Gesichtsvisier.
Arbeitnehmer fordert Schadensersatz
Der Arbeitgeber wiederum wollte den Mann nicht im Rathaus beschäftigen, wenn der tatsächlich keine Gesichtsbedeckung tragen könne. Seit Dezember 2020 war der Mann schließlich nahezu durchgehend krankgeschrieben. Mit seiner Klage begehrte der Mann schließlich, dass ihm sein Arbeitgeber die Beschäftigung im Rathaus ohne Gesichtsbedeckung eröffnen möge. Des Weiteren begehrte er Vergütung trotz Nichtbeschäftigung seit Dezember 2020 in Form von Annahmeverzugslohn bzw. Schadensersatz.
Maskenpflicht durch Verordnung und Direktionsrecht gedeckt
Das Arbeitsgericht Siegburg wies die Klage des Mannes jedoch ab. Der Gesundheits- und Infektionsschutz aller Mitarbeiter und Besucher des Rathauses überwiege das Interesse des Klägers an einer Beschäftigung ohne Mund-Nasen-Bedeckung. Die Anordnung zur Maskenpflicht sei, nach Auffassung des Gerichts, von der geltenden Corona-Schutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen und vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt.
Kein Anspruch auf Beschäftigung oder Home-Office
Sofern der Mitarbeiter nicht in der Lage sei, die Maske während seiner Tätigkeit zu tragen, sei er arbeitsunfähig und habe nach Überzeugung des Arbeitsgerichts keinen Anspruch auf Beschäftigung und Annahmeverzugslohn oder Schadensersatz. Ein Anspruch auf Einrichtung eines Home-Office-Arbeitsplatzes bestehe im konkreten Fall ebenso nicht. Zumindest Teile seiner Aufgaben müsse der Arbeitnehmer im Rathaus erledigen. Eine partielle Tätigkeit zu Hause würde die bestehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht beseitigen, da das Entgeltfortzahlungsgesetz eine partielle Arbeitsunfähigkeit nicht kenne.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden. (tku)
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 18.08.2021 – 4 Ca 2301/20
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