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Steuern & Recht
8. Januar 2020
Mietrecht: Pauschale Begründung für Eigenbedarf ungenügend

Mietrecht: Pauschale Begründung für Eigenbedarf ungenügend

Bei einer Eigenbedarfskündigung müssen einige Bedingungen erfüllt sein, damit diese auch wirksam ist. Das Amtsgericht Leonberg gab einer Mieterin recht, die ihre Kündigung als unwirksam erachtet hatte, weil nicht klar erkennbar war, wer in ihre Wohnung einziehen sollte.

Die Kündigung einer Mieterwohnung durch den Vermieter, ist nur in wenigen Fällen möglich. Einer davon ist die Kündigung wegen Eigenbedarf (§ 573 BGB). Diese führt immer wieder zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn Mieter einen Vorwand für Mieterhöhungen vermuten. Doch auch wenn die Eigenbedarfskündigung nicht vorgeschoben ist, muss sie noch lange nicht gültig sein. Dazu musste das Amtsgericht (AG) Leonberg eine Entscheidung treffen.

Paar meldet Eigenbedarf nach Trennung an

Im konkreten Fall wurde einer Mieterin die Wohnung gekündigt, da die Vermieter Eigenbedarf anmeldeten. Sie führten als Begründung an, dass eine Privatnutzung durch eine familiäre Veränderung anstehe. Dabei handelte es sich um die Trennung des Paares.

Mieterin widerspricht Kündigung

Die Mieterin erachtete die Kündigung als unwirksam. Sie konnte dem Schreiben nämlich nicht entnehmen, warum die Wohnung gebraucht wird und für wen sie konkret bestimmt wäre. Die Vermieter bestanden auf die Kündigung und klagten gegen die Mieterin auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Pauschale Begründungen sind nicht ausreichend

Vor Gericht bekam die Mieterin recht. Die Eigenbedarfskündigung sei unwirksam, entschied das AG Leonberg. Bei einer derartigen Kündigung sei es zwingend erforderlich, dass sowohl die Person angegeben wird, die in die Wohnung einziehen soll, als auch der Grund genannt wird, aus dem gerade diese Wohnung bezogen werden muss. Eine derartig pauschale Begründung, wie sie im vorliegenden Fall ausgesprochen wurde, reicht nicht aus.

Enge Grenzen für gültige Eigenbedarfskündigungen

Dem Schreiben war genau genommen nicht einmal zu entnehmen, dass einer der beiden Vermieter in die Wohnung einziehen wolle, geschweige denn, um welchen der beiden Vermieter es sich handelt. Der bloße Hinweis darauf, dass das Paar sich getrennt habe, lege zwar nahe, dass es sich um einen der Vermieter handele, aber es werde nicht klargestellt. Da Eigenbedarf jedoch nur von den Vermietern oder stellvertretend für nahe Verwandte geltend gemacht werden kann, muss die Person explizit benannt werden, die in die Wohnung ziehen soll. (tku)

AG Leonberg, Urteil vom 16.05.2019, Az.: 8 C 34/19

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