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12. August 2025
Nach Badeunfall: Erben müssen Rente bei Verschollenheit zurückzahlen
Nach Badeunfall: Erben müssen Rente bei Verschollenheit zurückzahlen

Nach Badeunfall: Erben müssen Rente bei Verschollenheit zurückzahlen

Nach einem Badeunfall im Bodensee gilt ein Mann lange als verschollen. Die Rentenzahlungen laufen weiter. Doch sobald der Tod offiziell angenommen wird, müssen die Erben die erhaltenen Renten zurückzahlen, so hat das Sozialgericht Konstanz entschieden.

Das Sozialgericht (SG) Konstanz hat kürzlich entschieden, dass Erben, die an einen Verschollenen weitergezahlte Rente in voller Höhe an die Rentenversicherung zurückerstatten müssen. Der Fall wirft ein Schlaglicht auf die rechtlichen und finanziellen Folgen von Verschollenheit im Rentenrecht.

Im konkreten Fall war der Vater der Kläger, Bezieher einer Alters- und Witwerrente, bei einem Badeunfall im Bodensee verschwunden. Eine Leiche wurde nie gefunden, weshalb er zunächst als verschollen galt. Die Rentenversicherung zahlte daraufhin die Renten zunächst weiter, um einen eventuellen Rückkehrfall abzudecken.

Im Jahr 2015 änderte sich die Gesetzeslage: Rentenversicherungsträgern wurde ermöglicht, den wahrscheinlichen Todeszeitpunkt bei Verschollenen selbst festzulegen. Die Rentenversicherung ging nun davon aus, dass der Tod des Vaters bereits im Zusammenhang mit dem Badeunfall eingetreten sei. Diese Feststellung wurde durch das Sozialgericht Reutlingen sowie das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigt.

Daraufhin forderte die Deutsche Rentenversicherung die zwischenzeitlich weitergezahlten Rentenbeträge von den Erben zurück. Diese wehrten sich vor dem Sozialgericht Konstanz gegen den Rückforderungsbescheid. Sie argumentierten unter anderem mit dem Verbrauch eines Teils der Rentenmittel durch notwendige Ausgaben etwa zur Instandhaltung des väterlichen Wohnhauses, Kosten einer Abwesenheitspflegschaft sowie für Rechtsstreitigkeiten.

Das Gericht folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Es stellte klar, dass solche finanziellen Belastungen, die sich aus der Ungewissheit einer Verschollenheit ergeben, nicht von der Versichertengemeinschaft getragen werden sollen, insbesondere dann nicht, wenn die Rückzahlung aus dem Nachlass erfolgen kann.

Die Entscheidung ist derzeit noch nicht rechtskräftig.

SG Konstanz, Urteil vom 30.07.2025 – Az.: S 2 R 165/24