Das Berufsbild des Versicherungsberaters wurde durch die Versicherungsvertriebsrichtlinie IDD neu definiert. Er ist jetzt in Paragraf 34d Absatz 2 Satz 1 GewO geregelt. Ziel des Gesetzgebers ist es, dadurch die Honorarberatung zu stärken. Versicherungsmakler können nun in einem vereinfachten Verfahren eine Erlaubnis als Versicherungsberater beantragen.
Versicherer entscheiden über Zusammenarbeit mit Beratern
Im Entwurf des geänderten BaFin-Rundschreibens „Hinweise zum Versicherungsvertrieb“, das dazu dient, die neuen Regeln der IDD umzusetzen, wird klar: Versicherungsunternehmen können im Rahmen der Festlegung ihrer Vertriebsstrategie entscheiden, ob und in welchem Umfang sie mit Versicherungsberatern zusammen arbeiten wollen. Für Versicherer bedeutet eine Zusammenarbeit, dass sie das Durchleitungsgebot beachten müssen, wenn der Versicherungsberater einen Bruttotarif an den Kunden vermittelt. In diesem Fall sind 80% der im Bruttotarif enthaltenen „Kosten für die Versicherungsvermittlung“ (vgl. § 48c Abs. 3 S. 1 VAG) zur Prämienreduzierung zu verwenden.
Weiterhin besagt das Papier, dass Versicherungsunternehmen gemäß § 23 Abs. 1c VAG die Pflicht haben, allen Vertreibern sämtliche sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren, einschließlich des bestimmten Zielmarkts des Versicherungsprodukts, zur Verfügung zu stellen. Dies gilt auch für den Versicherungsberater. Eine aufsichtsrechtliche Pflicht, dem Versicherungsberater Antragsformulare oder -software herauszugeben, haben Versicherer jedoch nicht.
Verbrauchzentrale sieht Breite der Produktpalette in Gefahr
Versicherungsberater fürchten nun, dass Versicherer sich gegen eine Zusammenarbeit entscheiden, um die Provisionsdurchleitung zu vermeiden. In der Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverband zum BaFin-Rundschreiben wird vor einer Weigerung der Zusammenarbeit gewarnt. Der Verband befürchtet dadurch Auswirkungen auf die Breite der Produktpalette und sieht im schlimmsten Fall das Geschäftsmodell des Versicherungsberaters in Gefahr: Denn es stellt sich die Frage, „wie ein Versicherungsberater seine umfassenden Beratungs- und Informationspflichten erfüllen soll, wenn er keine Kenntnis der Antragsunterlagen, hier insbesondere der Fragebögen zur Erfüllung der vorvertraglichen Anzeigepflichten, hat“, heißt es in der Stellungnahme.
Was unterscheidet den Berater vom Makler?
Hier hilft noch einmal der Blick darauf, was den Versicherungsberater nach der IDD vom Versicherungsmakler unterscheidet: Der Versicherungsberater darf nur durch seinen Auftraggeber, also den Kunden, bezahlt werden und dies auch nur tätigkeitsbezogen. Somit hat er eine Rechtsbeziehung nur zum Kunden, nicht aber zum Versicherer. Das BaFin-Rundschreiben verweist explizit darauf, dass auch Versicherungsmakler ihren Kunden verpflichtet sind und nicht dem Versicherer. Der Makler ist von der Umsatzsteuer befreit, was auf den Versicherungsberater nicht zutrifft. Der Versicherungsberater wiederum darf seine Kunden auch rechtlich beraten, was dem Makler nur als Nebenleistung zur eigentlichen Versicherungsmaklertätigkeit erlaubt ist. (tos)
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Leserkommentare
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die kleinen falschen Nuancen
Die kleinen Unterschiede zwischen Beratern und Maklern zu benennen, dabei aber auch die Feinheiten richtig zu formulieren, dürfte man bei einem Fachmedium erwarten können. Hier fehlt mir die Erläuterung in wie weit ein Makler einem Versicherer gegenüber "rechtlich verpflichtet" sein soll. Und der letzte Satz des Artikels ist schlicht falsch.
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Nach der IDD
Dem Versicherer steht selbstredend frei, festzulegen mit wem er zusammenarbeitet. So gibt es VU, die mit Maklern zusammenarbeiten und solche, die das nicht tun. Diejenigen, die grundsätzlich mit Maklern zusammenarbeiten, tun dies wiederum nicht mit jedem Makler. Warum sollte für Versicherungsberater hier etwas anderes gelten?
Entscheidet sich das VU nun grundsätzlich gegen eine Zusammenarbeit mit Versicherungsberatern, können die Versicherungsberater den Vertrag nicht selbst platzieren aber doch den entsprechenden Beratungsschein ausstellen, der ebenfalls - ganz ohne Zusammenarbeit! - die Durchleitungspflicht nach § 48c VAG auslöst.
Nachdem sich mit der Allianz der Marktführer bereits für die Zusammenarbeit mit Versicherungsberatern entschieden hat, werden weitere VU folgen.
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