Verbraucher sollen künftig deutlich einfacher online geschlossene Verträge widerrufen können. Ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sieht vor, dass Unternehmen künftig verpflichtet werden, einen elektronischen Widerruf per deutlich erkennbarer Schaltfläche („Widerrufsbutton“) einzurichten. Der Gesetzentwurf setzt neue EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen um. Die Änderungen sollen bis zum 19.12.2025 in nationales Recht umgesetzt werden und umfassen unter anderem neue Fristen sowie Regelungen zum digitalen Widerruf.
So sieht der Gesetzentwurf neben dem Widerrufsbutton auch spezielle Regeln für Finanzdienstleistungen vor: Unternehmen müssen Verträge künftig verständlich erklären. Zudem soll bei Online-Tools ein persönlicher Kontakt möglich sein.
Einschränkung des „ewigen Widerrufsrechts“
Vor dem Hintergrund zahlreicher Rechtsstreitigkeiten rund um den Widerruf von Lebensversicherungsverträgen sind die geplanten Fristen besonders interessant. Hierzu heißt es:
- Künftig soll ein Vertrag über Finanzdienstleistungen höchstens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen werden. Voraussetzung ist, dass die Verbraucher über das Widerrufsrecht belehrt wurden.
- Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Das Ministerium führt aus: Bislang ist es möglich, dass entsprechende Verträge ohne Befristung widerrufen werden können. Nach geltendem Recht führen nämlich auch nebensächliche Verstöße gegen gesetzlich vorgeschriebene Informationspflichten dazu, dass die gesetzliche Widerrufsfrist von 14 Tagen nicht zu laufen beginnt. Man spricht insoweit von einem „ewigen Widerrufsrecht“. Dies führt häufig zu unbilligen Ergebnissen, wenn ein Belehrungsfehler völlig nebensächlich war.
Bereits im Vorfeld hatte der Versichererverband GDV auf ein Ende des „ewigen Widerrufsrechts“ gedrängt. In seiner Stellungnahme zu einem früheren Diskussionspapier argumentierte der Verband, dass das Fehlen einer Frist selbst Jahrzehnte nach Vertragsschluss noch eine Rückabwicklung langfristiger Lebensversicherungen ermögliche, was zulasten des übrigen Versichertenkollektivs ginge. Der GDV brachte damals eine Frist von einem Jahr nach Vertragsschluss ins Gespräch. Nun haben der Verband sowie alle anderen interessierten Kreise Gelegenheit, bis zum 01.08.2025 zum vorliegenden Gesetzentwurf („Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts“) erneut Stellung zu beziehen. (bh)
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