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15. Januar 2020
Online-Portale dürfen bei Durchschnittswerten diskriminieren

Online-Portale dürfen bei Durchschnittswerten diskriminieren

Bewertungsportale dürfen weiterhin, aufgrund eigener Algorithmen, Beiträge bestimmter Nutzer höher gewichten als andere und daraus einen Durchschnittswert errechnen. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil festgestellt, indem er die Klage einer Unternehmensinhaberin abwies.

Auf yelp.de findet man kaum Bewertungen von Finanzanlagevermittlern und Versicherungsmaklern, aber ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) könnte auch für andere Bewertungsportale wegweisend sein. Das Bewertungsportal hat nämlich eine Maßnahme ergriffen, um aus seinen Empfehlungen überschwängliches Lob und unberechtigten Verriss herauszufiltern.

Durchschnitt nur anhand von ausgewählten Beiträgen

Das Portal errechnet seine Durchschnittsbewertungen für Unternehmen nämlich nicht aus der Gesamtheit aller Bewertungen, sondern zieht dafür nur die sogenannten „empfohlenen“ Beiträge heran. Diese können sich laut Unternehmensangaben auf tagesaktueller Basis ändern und richten sich nach der Vertrauenswürdigkeit, die das jeweilige Nutzerkonto momentan bei yelp genießt. Wenn sich der Algorithmus ändert, können folglich manche Bewertungen plötzlich „empfohlen“ werden und andere fallen aus der Durchschnittswertung. Laut Unternehmensangaben seien rund ein Viertel aller Bewertungen „momentan nicht empfohlen“.

Nur 1 von 25 Bewertungen fließt in Durchschnitt ein

Im vor dem BGH verhandelten Fall ging es um ein Fitness-Studio, welches 25 Bewertungen auf yelp aufwies, von denen 24 überwiegend positiv waren. Am 10.02.2014 war jedoch nur ein Bewertungsbeitrag „empfohlen“. Es handelte sich hierbei um eine drei Tage zuvor verfasste Bewertung, in der nur drei von fünf Sternen vergeben wurden. Somit fiel die Gesamtbewertung ebenfalls mit drei Sternen deutlich schlechter aus, als es der Fall gewesen wäre, wenn alle Bewertungen einberechnet worden wären.

Klägerin sieht Kategorisierung als willkürlich an

Die Betreiberin des Fitness-Studios hatte daraufhin gegen das Bewertungsportal geklagt. Ihrer Meinung nach hatte das Portal den Eindruck erweckt, dass die drei Sterne den Durchschnitt aller 25 Bewertungen darstellten. Außerdem sei die Unterteilung in „empfohlene“ und „momentan nicht empfohlene“ Beiträge willkürlich und erfolge nicht anhand von nachvollziehbaren Kriterien.

Prozessverlauf

Vor dem Landgericht München I hatte sie mit ihrer Klage noch den Kürzeren gezogen, doch in zweiter Instanz wurde yelp vom Oberlandesgericht München dazu verurteilt, auch „momentan nicht empfohlene“ Bewertungen in das Durchschnittsergebnis einzubeziehen. Schließlich landete der Fall jedoch vor dem BGH.

Kategorisierung von Meinungsfreiheit gedeckt

Der BGH stellte das Urteil des Landgerichts wieder her und wies die Klage ab. Nach Ansicht des Gerichts konnte transparent eingesehen werden, dass lediglich eine Bewertung in das Durchschnittsergebnis eingeflossen war. Auch eine Kreditgefährdung gemäß § 824 Abs. 1 BGB konnte das Gericht nicht erkennen. Darüber hinaus sei die Einteilung von Beiträgen in „empfohlene“ und „momentan nicht empfohlene“ Bewertungen von der Berufs- und Meinungsfreiheit gedeckt. (tku)

BGH, Urteil vom 14.01.2020, Az.: VI ZR 496/18

Bild: © Mat Hayward – stock.adobe.com